Keine Kündigung bei geringem Beitragsrückstand

Wichtiges Urteil: Gericht fordert zurückhaltenden Umgang mit Kündigungsrecht

Eine private Krankenversicherung darf einem Kunden nicht ohne weiteres wegen eines nur geringen Beitragsrückstandes kündigen. Das berichtet die Zeitschrift «OLG-Report» unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Von ihrem Kündigungsrecht dürfe sie insbesondere keinen Gebrauch machen, wenn sie die Beitragsrückstände mit eventuellen Leistungsansprüchen des Versicherten verrechnen könne (Az.: 7 U 84/04).

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer privat krankenversicherten Frau statt. Die Klägerin, die sich in Höhe von knapp 69 Euro mit ihrem Beitrag im Rückstand befand, wandte sich gegen die Kündigung ihrer privaten Krankenversicherung. Diese hatte dagegen argumentiert, ihr sei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Denn sie dürfe erwarten, dass ein Versicherter seine Beiträge in voller Höhe entrichte, da sie ja auch umfassenden Krankenversicherungsschutz gewähre.

Das OLG räumte dies zwar ein, meinte jedoch, die Versicherung sei aus Treu und Glauben verpflichtet, bei der Kündigung zurückhaltend zu sein. Denn zum einen sei der Beitragsrückstand nur gering und zum anderen könne sie ihn ohne weiteres mit Leistungsansprüchen der Klägerin verrechnen. Die Kündigung des Versicherungsvertrages sei daher unverhältnismäßig.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt inzwischen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.

(dpa)