Sozialversicherungsbeitrag bei Mini-Jobs verfassungsgemäß

Pauschalbeitrag nicht zu beanstanden

Die für Mini-Jobber erhobenen Sozialversicherungsbeiträge sind nach einem Urteil des Bundessozialgerichts verfassungsgemäß. Der vom Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung zu zahlende Pauschalbeitrag sei nicht zu beanstanden, urteilte das Bundesgericht in Kassel im Januar 2006 (AZ.: B 12 KR 27/04).

Der Gesetzgeber brauche dabei nicht zwischen Arbeitnehmern zu differenzieren, die keine anderen Einkünfte haben und solchen, die bereits in einem Hauptberuf versichert sind. Für privat krankenversicherte Mini-Jobber müsse indes kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden, da diese Gruppe auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch nehme.

Geklagt hatte ein Bestattungsunternehmen, das eine Hilfskraft als geringfügig Beschäftigten eingestellt hatte. Die Firma muss nach dem Urteil für den Mann den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichten, obwohl dieser bereits in seinem Hauptberuf mit seinem Gehalt oberhalb der Pflichtversicherungs- grenze liegt.

Der pauschale Sozialversicherungsbeitrag war 1999 eingeführt worden. Er sollte eine Erosion der Sozialsysteme und die zunehmende Umwandlung sozialversicherungspflichtiger Stellen in beitragsfreie Mini-Jobs stoppen.