Direktlebensversicherungen sind weiter krankenversicherungspflichtig
Keine Ausnahme für Einmalauszahlung
Zahlungen aus Direktlebensversicherungen sind weiterhin krankenversicherungspflichtig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem im Mai 2008 veröffentlichten Beschluss entschieden. Nach Ansicht der Karlsruher Richter entspricht dies der Gleichbehandlung von Versorgungsbezügen. Die seit 2004 geltende Neuregelung der Beitragspflicht auf einmalige Kapitalleistungen verstößt nach Angaben des Verfassungsgerichts nicht gegen den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz. (AZ: 1 BvR 1924/07 - Beschluss vom 7. April 2008)
Zwei hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerden wurden wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht zur Entscheidung angenommen. Bis Ende 2003 mussten nur für monatliche Zahlungen Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt werden. Einmalige Auszahlungen waren davon ausgenommen. Dies war dann mit der Neuregelung ebenfalls vorbei. Nach Feststellungen der Karlsruher Richter können Direktlebensversicherungen grundsätzlich als Form der betrieblichen Altersversorgung angesehen werden. Die einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung sei nicht anders als eine laufende Rentenleistung zu bewerten. Lediglich die Art der Auszahlung sei unterschiedlich.