Krankenkasse muss auch bei Beitragsrückstand zahlen

Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, hat Anspruch auf Krankengeld

Wer in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert ist, hat auch dann Anspruch auf Krankengeld, wenn er mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Das entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem im Oktober 2005 bekannt gewordenen Urteil. Eine Ausnahme gelte allenfalls dann, wenn die Krankenkasse nachweisen könne, dass der Betroffene von vornherein seine Beiträge nicht habe zahlen wollen und der Beitritt nur erfolgt sei, um auf betrügerische Weise Krankengeld zu erhalten (Az.: L 1 KR 54/04).

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Urteil eine Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz auf und gab der Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse statt. Der Kläger war als Selbstständiger der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig beigetreten. Als er längere Zeit krank war und nicht arbeiten konnte, weigerte sich die Kasse, ihm Krankengeld zu zahlen und verwies zur Begründung darauf, er sei mit seinen Beiträgen im Rückstand. Dies lege den Verdacht nahe, dass er der Krankenkasse nur in der Absicht beigetreten sei, Krankengeld zu erschwindeln.

Während sich das Sozialgericht von dieser Argumentation überzeugen ließ, winkte das LSG ab. Die Krankenkasse habe die betrügerische Absicht des Klägers nicht nachgewiesen. Daher sei sein Beitritt rechtlich wirksam.