Zuschlag für Kinderlose bei Pflegeversicherung rechtens

Ein Beitragszuschlag für Kinderlose darf umgesetzt werden

Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist nach einem Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts rechtens. Die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Entlastung von pflegeversicherten Eltern dürfe auch durch einen Beitragszuschlag für Kinderlose umgesetzt werden, entschieden die Richter in einem am 17. April 2007 in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Die Revision wurde nicht zugelassen. (Aktenzeichen: AZ L 8 P 19/06)

Die Sozialrichter wiesen die Klage eines heute 57 Jahre alten Mannes aus dem hessischen Bad Nauheim zurück. Der Kläger hatte sich gegen den Zuschlag für Kinderlose in der gesetzlichen Pflegeversicherung gewehrt, der 0,25 Prozentpunkte des allgemeinen Beitragssatzes beträgt. Eine Entlastung von versicherten Eltern sei durch eine einseitige Belastung der kinderlosen Versicherten nicht gegeben und daher auch nicht zulässig, argumentierte er.

Dem widersprachen die Darmstädter Richter. Es sei dem Gesetzgeber
freigestellt, ob er die geforderte Differenzierung zwischen Eltern und Kinderlosen in der Pflegeversicherung durch die Entlastung der einen oder die Belastung der anderen vornehmen wolle. In einem umlage- und beitragsfinanzierten Versicherungssystem führe die zusätzliche Belastung eines Teils der Versicherten automatisch zur Entlastung der Versicherten, die davon nicht betroffen seien.

dpa