Den Niederlanden und Großbritannien ist der Versandhandel mit Medikamenten nach Deutschland erlaubt

Keine Erstattung von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten

Den Niederlanden und Gr0ßbritannien ist der Versandhandel mit Arzneimitteln nach Deutschland erlaubt. Diese Feststellung trifft das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (BMGS) in einer im Juni 2005 im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht. Das Arzneimittelgesetz verpflichtet das BMGS, regelmäßig eine Übersicht über die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums zu veröffentlichen, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Diese Standards regelt das Apothekengesetz.

Das BMGS hat auf der Grundlage einer europaweiten Erhebung festgestellt, dass zurzeit

- in den Niederlanden und
- im Vereinigten Königreich

für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen. Für die Niederlande gilt dies, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Apotheken aus anderen als den genannten Staaten, in denen diese Vergleichbarkeit derzeit nicht besteht, können eine Versandhandelserlaubnis für Arzneimittel nach dem Apothekengesetz beantragen.

Keine Erstattung von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten

Ein Krankenkassenpatient hat keinen Anspruch auf die Erstattung eines Medikaments, das zwar in einem anderen EU-Land, aber nicht in Deutschland zugelassen ist. Gemäß einem Urteil des Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ.: B 1 KR 21/02 R) verstößt dies nicht gegen die europarechtliche Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit. Die Zulassung in einem einzelnen EU-Land gelte nämlich nicht automatisch in allen Mitgliedstaaten. In Deutschland ist der Vertrieb eines Medikaments und die Erstattung durch die gesetzliche Krankenkasse solange verboten, solange Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit nicht in Deutschland oder EU-weit geprüft worden seien.

Im verhandelten Fall sdcheiterte der Kläger, der die Erstattung des bei Harnblasenkrebs eingesetzten Medikaments Immucothel durchsetzen wollte. Das Medikament ist allerdings in den Niederlanden und Österreich zugelassen. Der Antrag auf Zulassung in Deutschland wurde dagegen abgewiesen. Das Gericht wies aber darauf hin, dass der Einzelimport durchaus möglich und keinesfalls strafbar sei.