Versandapotheke darf Kunden nicht von Zuzahlungspflicht befreien

Auch Rabatte auf Umwegen verboten

Eine Versandapotheke darf ihre Kunden nicht von der gesetzlichen Zuzahlungspflicht für Arzneimittel befreien - auch nicht über Rabatte auf Umwegen. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg entschieden (AZ: 13 ME 61/08). Die Apotheke hatte ihren Kunden die Eigenbeteiligung ersparen wollen, indem sie ihnen über deren Krankenkassen «Zuzahlungsgutscheine» zukommen ließ. Diese konnten sie bei einer späteren Bestellung verschreibungspflichtiger Medikamente einlösen. Das Vorgehen verstoße gegen die nach der Arzneimittelverordnung vorgesehene Preisbindung, teilte das Gericht mit.