Krankenkasse muss Schwerhörigen-Telefon bezahlen

Telefonieren ist ein menschliches Grundbedürfnis

Telefonieren ist nach einem Urteil des Dresdner Sozialgerichtes ein menschliches Grundbedürfnis. Deshalb muss die Krankenkasse auch ein Schwerhörigen-Telefon bezahlen, entschieden die Richter in einem imAugust 2005 bekannt gewordenen Urteil (Aktenzeichen: S 18 KR 398/02). Die 51 Jahre alte schwerhörige Klägerin konnte eine normales Telefon nicht benutzen. Einen Apparat mit Verstärker für 154 Euro wollte die AOK aber nicht bezahlen. Das Gericht gab der Klage statt. Die Frau muss nur einen Eigenanteil von 20 Euro tragen.

«Heutzutage verfügen 97 Prozent aller Haushalte in Deutschland über einen Festnetzanschluss. Telefonieren ist damit kein außergewöhnliches Bedürfnis, das nur bei einem besonderen Bedarf befriedigt werden muss», argumentierten die Richter. Deshalb sei die Krankenkasse verpflichtet, die Behinderung der Klägerin auszugleichen und ihr das Telefonieren zu ermöglichen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das Sozialgericht die Berufung zu.

dpa