Keine Fahrtkosten-Übernahme bei Methadonbehandlung

Krankenkassen müssen die Fahrtkosten nicht übernehmen

Krankenkassen müssen die Fahrtkosten bei einer Methadonbehandlung nicht übernehmen. Dafür gebe es keine zwingenden medizinischen Gründe, entschied das Hessische Landessozialgericht in
Darmstadt in einem im September 2005 veröffentlichten Urteil (Az.: L 1 KR 196/04). Methadon wird Heroinabhängigen als Ersatzdroge gegeben.

Der Klägerin war von ihrer Krankenkasse die Übernahme der Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Methadonbehandlung verweigert worden. Gezahlt würde nur in Ausnahmefällen wie etwa bei einer Dialysebehandlung oder einer Strahlentherapie, argumentierte die Kasse.

Während das Sozialgericht der Klägerin Recht gab, bestätigte das Landessozialgericht die Meinung der Krankenkasse. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass ihre Beförderung zur Methadonbehandlung medizinisch nötig sei, «um Schaden an Leib und Leben zu verhindern». Finanzielle Gründe genügten nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.