Krankenkasse muss Hörgerät ohne ärztliche Verordnung nicht bezahlen

Hörgerät ist nicht um ein bloßes Hilfsmittel

Eine Krankenkasse muss ein Hörgerät nur bezahlen, wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Das entschied das Sozialgericht Koblenz in einem im März 2006 bekannt gewordenen Urteil. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich bei einem Hörgerät nicht um ein bloßes Hilfsmittel, für das keine ärztliche Verordnung nötig ist. Vielmehr müsse das konkrete Hörsystem und damit das im Einzelfall erforderliche Hörgerät fachärztlich festgelegt werden (Az.: S 6 175/03).

Das Gericht wies damit die Klage eines Versicherten gegen seine gesetzliche Krankenkasse ab. Die Krankenkasse hatte eine Kostenübernahme abgelehnt mit der Begründung, der Kläger habe keine ordnungsgemäße ärztliche Verordnung vorgelegt. Der Kläger wiederum verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts, wonach reine Hilfsmittel keine ärztliche Verordnung benötigen. Nach dem Koblenzer Urteil gehört das Hörgerät aber nicht zu den Hilfsmitteln, für die der so genannte Arztvorbehalt nicht gilt.