Krankenkasse muss Badekur nicht ohne weiteres bezahlen

Maßnahmen seien grundsätzlich auch in der Nähe des Wohnortes möglich

Die gesetzliche Krankenversicherung muss nicht ohne weiteres für eine so genannte Badekur aufkommen. Das geht aus einem im November 2005 bekannt gewordenen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Denn solche Maßnahmen seien grundsätzlich auch am oder in der Nähe des Wohnortes möglich, so dass ein Kuraufenthalt nicht unbedingt erforderlich sei. Die Krankenkasse dürfe daher entsprechende Leistungen ablehnen (Az.: L 5 KR 40/04).

Das Gericht wies mit seinem Beschluss die Klage eines Versicherten ab. Der Kläger hatte von der Krankenkasse die Übernahme von Kosten, die ihm durch eine Badekur entstanden waren, verlangt. Er bezweckte mit der Kur die Linderung chronischer Wirbelsäulenbeschwerden. Zur Begründung verwies der Kläger auf eine Bescheinigung seines Hausarztes, wonach alle ambulanten Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft seien. Die Krankenkasse verweigerte gleichwohl die Übernahme der Kosten.

Das LSG bestätigte die Rechtmäßigkeit dieser Weigerung. Der Kläger hätte sich nicht auf die Bescheinigung des Arztes verlassen und eigenmächtig die Kur antreten dürfen. Vielmehr wäre die Entscheidung der Krankenkasse abzuwarten gewesen. Außerdem sei zweifelhaft, ob die vom Kläger geschilderten Behandlungsmaßnahmen nicht auch ambulant hätten vorgenommen werden können.