Off-Label-Gebrauch von Medikamenten zulässig

Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK) muss zahlen

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat den so genannten «off-label»-Gebrauch von Medikamenten in zwei konkreten Fällen für zulässig erklärt. Dabei handelt es sich um den Einsatz von Medikamenten bei Krankheiten, für die sie offiziell nicht zugelassen wurden. Die Kläger leiden unter dem so genannten Restless-Legs- Syndrom (RLS) und hatten von ihren Ärzten Medikamente verschrieben bekommen, die für die Behandlung von Parkinson zugelassen sind. Die Deutsche Angestellten Kasse (DAK) wollte die Arzneien nicht bezahlen. Beim Restless-Legs-Syndrom kommt es zur inneren Unruhe in den Beinen, die sich bei Bewegung bessert.

Nach Ansicht der DAK ist die Wirksamkeit der Medikamente Parkotil und Cabaseril bei RLS nicht ausreichend nachgewiesen. Dagegen sah der 5. Senat des Landessozialgerichts die Wirksamkeit beider Medikamente auf Grund von Vergleichsstudien als hinreichend belegt an. Das Gericht verurteilte die DAK in dem im Dezember 2005 veröffentlichten Urteil, einer Patientin aus Gütersloh und einem Kläger aus Leverkusen die Medikamente zu bezahlen.

(Az.: L5 KR 171/04 und L5 KR 144/03)

dpa