Krankenkassen dürfen nicht für Versandapotheken werben

Verstoß gegen Arzneiliefervertrag zwischen Krankenkassen und Apothekenverband

Krankenkassen dürfen bei ihren Mitgliedern nicht für Versandapotheken werben. Eine von der AOK Hessen offensiv betriebene Werbung sei rechtswidrig, entschied das Hessische Landessozialgericht in einem am 23. Mai 2007 in Darmstadt veröffentlichten Beschluss. Die Entscheidung ist unanfechtbar (Aktenzeichen: AZ L 8 KR 199/06 ER).

Die AOK Hessen hatte über ihre Mitgliederzeitschrift «Aktuell» sowie in umfangreichen Telefonaktionen für den Bezug von Medikamenten über Versandapotheken wie DocMorris, Mycare und Sanicare geworben. Dabei wurden die Versicherten nach Auffassung des Gerichts mit Ermäßigungen bei den Zuzahlungen sowie günstigeren Preisen bei nicht verschreibungspflichtigen Produkten «geködert». Zudem gab die AOK bis zu 13 000 Adressen von Versicherten, die ihr Interesse an dieser Form des Medikamentenbezugs geäußert hatten, an Versandapotheken weiter.

In dem Verfahren untersagten die Darmstädter Richter der AOK nun, weiterhin für Internetapotheken zu werben. Dies verstoße gegen den
Arzneiliefervertrag zwischen Krankenkassen und Apothekerverband, in dem eine Beeinflussung der Versicherten zu Gunsten bestimmter Apotheken untersagt sei. Vor allem die Telefonaktionen hätten entgegen der AOK-Angaben nicht der Information gedient, sondern allein der Beeinflussung der Mitglieder zu Gunsten bestimmter Apotheken, die für die Krankenkassen günstiger sind. Für die Versicherten sei es schwer, sich dieser Art der Beeinflussung zu entziehen.

dpa