Werbung von Krankenkassen darf nicht irreführend sein

Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten

Die Mitgliederwerbung von Krankenkassen darf nicht irreführend sein. Das geht aus einem im Dezember 2005 bekannt gegebenen Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz in Mainz hervor.
Demnach gelten auch bei der vergleichenden Mitgliederwerbung einer gesetzlichen Krankenversicherung die Grundsätze des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (Az.: L 5 ER 99/05 KR).

Eine Krankenkasse hatte auf ihrem Briefpapier mit einem Hinweis geworben, wonach sie als Testsieger einer Versicherungsstudie zur Kundenzufriedenheit "6 x Platz 1 von 8 Kategorien" erreicht hatte. Eine Konkurrenzkasse beantragte in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Unterlassung dieser Mitgliederwerbung. Das angerufene Sozialgericht gab diesem Antrag statt.

Das Landessozialgericht bestätigte nun diese Entscheidung. Der Werbehinweis sei irreführend gewesen, weil die erwähnte Studie nicht repräsentativ gewesen sei. Laut dem Beschluss waren über das Internet nur rund 1000 deutschsprachige Menschen zwischen 18 und 49 Jahren befragt worden. Dabei seien junge und gesunde Versicherte extrem überrepräsentiert gewesen. Es genüge auch nicht, wenn die Krankenkasse in ihrer Werbung darauf hinweise, dass die Studie nicht repräsentativ sei, weil dadurch eine unzulässige Risikoauswahl bei der Mitgliederwerbung zu Gunsten junger und gesunder Menschen gefördert werde.