Betriebskrankenkassen müssen Pflegedienste nach AOK-Tarif bezahlen

Abrechnungsstreit zu Gunsten der Pflegedienste entschieden

Im Abrechnungsstreit der Berliner Pflegedienste mit den Betriebskrankenkassen (BKK) hat das Berliner Sozialgericht zu Gunsten der Pflegedienste entschieden. Solange sich beide Seiten sich nicht auf einen Honorarvertrag einigen können, müssen die BKK für Pflegeleistungen ebenso viel bezahlen wie die AOK, urteilte das Sozialgericht in einer im Februar 2005 veröffentlichten Entscheidung mit (Aktenzeichen: S 81 Kr 35/01). Nach Angaben des Gerichts sind in Berlin noch mehrere hundert Klagen von Pflegediensten gegen einige BKK anhängig.

Die zuständige Kammer entschied über Zahlungsklagen von 50 Pflegediensten. Sie hatten von den BKK eine um 20 Prozent geringere Vergütung erhalten als von der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK). Zehn Dienste dürfen jetzt den Differenzbetrag nachfordern. In den übrigen Fällen sind die grundsätzlich berechtigten Forderungen jedoch bereits verjährt.

Die Pflegedienste lehnen den erstmals 1999 vom Verband der BKK angebotenen Honorarvertrag wegen der niedrigeren Vergütung ab. Solange die Honorarfrage nicht vertraglich geklärt ist, gilt nach Auffassung des Sozialgerichts als Berechnungsgrundlage ersatzweise der ortsübliche Tarif des AOK-Vertrags.