Ärzte dürfen Patientendaten nicht an Abrechnungsstellen weitergeben

Betroffen: Gesetzlich versicherte Patienten

Ärzte und Krankenhäuser dürfen Daten von gesetzlich versicherten Patienten nicht an private Abrechnungsstellen weitergeben. Das entschied das Bundessozialgericht in Kassel im Dezember 2009 (Az.: B 6 KA 37/07 R). Dies gelte auch, wenn die Patienten Einwilligungserklärungen unterzeichnet hätten, urteilten die obersten deutschen Sozialrichter. Die Weitergabe der Daten von im Krankenhaus behandelten Patienten an private Dienstleister sei nach den Bestimmungen über die gesetzliche Krankenversicherung nicht zugelassen.

Zahlreiche niedergelassene Ärzte und auch viele Krankenhäuser setzen bei der Abrechnung ihrer Leistungen auf private Dienstleister, die dafür einen bestimmten Anteil kassieren. Im vorliegenden Fall hatte eine Klinik aus Nordrhein-Westfalen eine Firma beauftragt und den Patienten dafür eine jederzeit widerrufliche Einwilligungserklärung vorgelegt. Die Kassenärztliche Vereinigung weigerte sich jedoch, diese Rechnungen zu begleichen und bekam, nach zwei Niederlagen in den Vorinstanzen, jetzt letztlich in Kassel recht. Die Praxis sei unzulässig, auch wenn die Patienten in die Datenweitergabe formal eingewilligt hätten.

Allerdings räumten die Richter eine Frist ein. «Damit sich die Leistungserbringer in dieser bislang umstrittenen Frage auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts einstellen und ihre abweichende Praxis anpassen können, hat das Gericht eine Übergangsregelung getroffen.» Leistungen, die bis zum 30. Juni nächsten Jahres erbracht werden, müssen auch dann von den Kassenärztlichen Vereinigungen bezahlt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Verbot der Datenweitergabe abgerechnet wurden.