Sozialversicherung für nicht angestellte Klinikärzte

Krankenkassenbeiträge, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung

Auch nicht angestellte Klinikärzte unterliegen in der Regel der Sozialversicherungspflicht. Ein entsprechendes Urteil hat das Dortmunder Sozialgericht im Januar 2006 gefällt. Die Klage einer Klinik in Brilon gegen eine Nachforderung der Rentenversicherung über rund 35 000 Euro wurde abgewiesen. Die Klinik hatte von 1998 bis 2002 einen Psychiater auf Stundenbasis beschäftigt und hatte argumentiert, der Mediziner gelte als Selbstständiger. Laut Urteil war der Arzt jedoch in die Organisation des Betriebsablaufes eingebunden und deshalb versicherungspflichtig. (AZ.: S 10 RJ 307/03).

Der betroffene Mediziner behauptete dagegen, er habe sich stets als Selbstständiger gefühlt. Er habe frei über seine Arbeits- und Urlaubszeiten bestimmen dürfen. Außerdem habe er sich an den Rufbereitschafts-Diensten der Klinik nur deshalb beteiligt, weil er seinen Kollegen etwas Gutes habe tun wollen.

Nach der Entscheidung des Sozialgerichts muss die Klinik Brilon Wald GmbH & Co. KG nun fast 35 000 Euro Sozialversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung Westfalen nachzahlen. Der Vertreter des Krankenhauses kündigte jedoch an, in die Berufung gehen zu wollen.