Psychisch kranker Zahnarzt darf nicht praktizieren

Nur bei Einnahme bestimmter Medikamente arbeitsfähig

Ein psychisch kranker Zahnarzt aus dem Kreis Höxter darf nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden nicht weiter praktizieren. Der Mann, der eine Kollegin und seine Psychotherapeutin mit dem Tod bedroht haben soll, sei nur bei Einnahme bestimmter Medikamente arbeitsfähig, teilte das Gericht im November 2005 mit und bestätigte eine entsprechende Entscheidung der Bezirksregierung Detmold. Diese hatte das vorläufige Ruhen der Approbation angeordnet. Eine Approbation als Zahnarzt dürfe nicht mit Auflagen versehen sein.

Laut amtsärztlicher Untersuchung könne der 1999 erkrankte Mann seinen Beruf nur dann ausüben, wenn sichergestellt und kontrolliert sei, dass er seine notwendigen Medikamente einnehme, hieß es. Darauf verfügte die Bezirksregierung im September das Ruhen der Approbation. Der Zahnarzt legte dagegen Widerspruch ein. Der Eilantrag blieb jedoch ohne Erfolg (Az.: 7 L 717/05).