Alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis haften für Behandlungsfehler

Auch wenn sie an der Behandlung des Patienten beteiligt waren

Für einen Behandlungsfehler haften alle Ärzte einer Gemeinschaftspraxis unabhängig davon, ob sie an der Behandlung des Patienten beteiligt waren. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem im August 2005 bekannt gewordenen Urteil. Nach dem Richterspruch gilt dies für die zivilrechtlichen Ansprüche des Patienten wie Schmerzensgeld und Schadensersatz (Az.: 5 U 349/04). Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schmerzensgeld- und Schadensersatzklage einer Patientin gegen alle Ärzte einer urologischen Gemeinschaftspraxis statt.

Die Klägerin hatte wegen Nierenbeschwerden die von zwei Ärzten geführte Praxis aufgesucht, war aber nur von einem Mediziner behandelt worden. Diesem unterliefen mehrere Behandlungsfehler. Als die Patientin daraufhin Schmerzensgeld und Schadensersatz einklagte, schloss er vor Gericht mit ihr einen Vergleich, in den auch der Kollege des behandelnden Arztes eingebunden war. Dieser widerrief den Vergleich später mit der Begründung, er habe die Patientin nicht behandelt.

Das OLG folgte dem nicht. Die Richter bestätigten zwar, dass den beklagten Arzt kein persönliches Verschulden treffe. Als Mitglied einer Gemeinschaftspraxis sei er zivilrechtlich jedoch auch für Fehler des Kollegen haftbar, denn anders als im Strafrecht komme es hier auf ein persönliches Verschulden nicht an.

Das OLG Zweibrücken hatte in einem vergleichbaren Fall Anfang des Jahres ebenso entschieden. Diese Entscheidung ist - anders als der Koblenzer Spruch - noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor.