Frauenarzt muss Unterhalt für ungewolltes Kind zahlen

Fehler bei der Verhütungsbehandlung

Eltern können für ein ungewolltes Kind Schadenersatz vom Frauenarzt verlangen, wenn dieser bei der Verhütungsbehandlung der Frau einen Fehler gemacht hat. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe im Februar 2006 veröffentlichten Urteil entschieden. Danach können die Eltern die Unterhaltslast für das Kind bereits von der Geburt an auf den Mediziner abwälzen. Laut OLG steht der Anspruch nicht nur verheirateten Eltern, sondern auch dem nicht ehelichen Vater des Kindes zu.

Damit gab das OLG einer jungen Frau Recht, die im Jahr 2002 einen Sohn bekommen hatte. Die damals 21-Jährige hatte sich zuvor von einem Gynäkologen ein langwirkendes Verhütungsmittel (Kontrazeptivum) in einem Plastikröhrchen oberhalb der Ellenbeuge unter die Haut einsetzen lassen, weil sie in ihrer erst wenige Monate alten Beziehung nicht schwanger werden und außerdem einen guten Job antreten wollte. Der Eingriff schlug fehl, die Frau wurde schwanger. (Az: 13 U 134/04 vom 1. Februar 2006)

Das Gericht bekräftigte im Anschluss an frühere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshof (BGH), dass die Unterhaltslast für das ungewollte Kind "einen Schaden im Rechtssinne darstellt". Unerheblich sei, dass die Familienplanung der jungen Frau vermutlich noch nicht abgeschlossen sei. Denn ihr Plan, gegenwärtig kein Kind zu bekommen, sei durch die fehlgeschlagene Verhütung gestört. "Ob die Klägerin irgendwann ein Kind gewollt hätte, spielt
keine Rolle", befand das OLG.

Laut OLG soll die ärztliche Behandlung zur Empfängnisverhütung nicht nur die Frau vor einer Schwangerschaft, sondern auch ihren nicht ehelichen Partner vor möglichen Unterhaltslasten schützen. Deshalb stehe auch ihm ein Schadenersatzanspruch gegen den Mediziner zu. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung war diese Frage bisher offen geblieben. «Gemeinsam geplante Empfängnisverhütung ist kein Privileg ehelicher oder nichtehelicher Lebensgemeinschaft», argumentierte das OLG. Das Gericht ließ aber die Revision zum BGH zu.

dpa