Arzt muss sich nicht an Details von Patienten-Gespräch erinnern

Dokumentation des Gesprächs ausreichende

Ein Arzt muss sich vor Gericht nicht an die Einzelheiten eines Aufklärungsgesprächs erinnern können. Das geht aus einem Urteil des Pfälzischen Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hervor. Nach dem Richterspruch genügt es vielmehr, wenn der Arzt versichert, dass ein solches Gespräch mit dem üblichen Inhalt stattgefunden hat und dies in der Patientenkartei auch entsprechend dokumentiert wurde (Az.: 5 U 10/05).

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Patienten ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache ließen die Richter zugleich jedoch die Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe zu.

Beim Kläger war es durch eine Operation am Hals zu einer Nervenlähmung in der rechten Schulter und im rechten Arm gekommen. Der Kläger monierte, der behandelnde Arzt habe ihn auf das Risiko einer möglichen Nervenschädigung nicht ausdrücklich hingewiesen. Der Arzt betonte jedoch, sowohl in der schriftlichen Patientenaufklärung als auch im Gespräch habe er dies getan. An den genauen Wortlaut des Gesprächs könne er sich nicht mehr erinnern.

Dem OLG genügten diese Aussagen des Arztes. An den Nachweis der ärztlichen Aufklärung dürften keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Denn es sei nachvollziehbar, dass ein Arzt sich nicht mehr an alle Einzelheiten eines jeden Gespräches erinnern könne. Es sei auch nicht erforderlich, so machten die Richter weiter deutlich, dass diese Einzelheiten jeweils dokumentiert werden müssten.