Beitragsbemessungsgrenzen und Rechengrößen in der Sozialversicherung 2018

Grenzwerte, Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen für 2018

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2018 bilden die Grundlage für die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Ende September 2017 hat das Bundeskabinett eine entsprechende Verordnung beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates ist nur noch Formsache. Durch den Anstieg der Beitragsbemessungsgrenze wird der Krankenkassen-Beitrag für gut verdienende Mitglieder steigen.

Dabei ist die Lohnentwicklung im Jahr 2016 die Basis für die Festlegung der Werte für 2018. Die Entwicklung war positiv und dementsprechend steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken- und Pflegeversicherung. Die Werte ergeben sich, da die Löhne in den alten Bundesländern 2016 um 2,33 Prozent und in den neuen Bundesländern um 3,11 Prozent gestiegen sind.

Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechungen bildet die “Bezugsgröße” in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Im Jahr 2017 lagen die Bezugsgrößen im Westen bei 2.975 Euro im Monat und im Osten 2.660 Euro. Die Bezugsgröße wird 2018 auf monatlich 3.045 Euro im Westen und auf 2.695 Euro im Osten angehoben. Die Bezugsgröße West gilt bundesweit für die Kranken- und Pflegeversicherung. Sie dient für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen und Selbstständige als Grundlage der Beitragsberechnung.
 

Bezugsgröße 2018 nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
 3.04536.5402.69532.340


Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Arbeitnehmer, deren Verdienst über dieser Grenze liegt, haben die Wahl: Sie können freiwillig versicherte Mitglieder in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze lag 2017 bei einem Einkommen von 57.600 Euro im Jahr und wird 2018 auf 59.400 Euro im Jahr steigen. 
 

Versicherungspflichtgrenze 2018 (in Euro)
 Ab 1.1.2003 privat versichertVor 1.1.2003 privat versichert
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.95059.4004.42553.100 


Die Beitragsbemessungsgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Für Mitglieder, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr weiter. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2017 bei 4.350 Euro im Monat und wird 2018 auf 4.425 Euro ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird 2018 in den alten Bundesländern von 6.350 Euro im Monat auf 6.500 Euro steigen. In den neuen Bundesländern wird sie von 5.700 Euro auf 5.800 Euro im Monat steigen.
 

Beitragsbemessungsgrenzen 2018 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung6.50078.0005.80069.600
Arbeitslosenversicherung6.50078.0005.80069.600
Kranken- und Pflegeversicherung4.42553.1004.42553.100


Die Beitragssätze bestimmen den prozentualen Anteil des Einkommens, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Der prozentuale Anteil kann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen. Seit 2015 beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge für die allein der Arbeitnehmer aufkommen muss. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2,55 %, für Kinderlose über 23 2,8 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 % und zur Arbeitslosenversicherung 3,0 %.
 

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,7
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung2,55
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
 

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatMonat
Geringfügigkeitszonebis 450,00bis 450,00
Midi-Zone450,01-850450,01-850


Vorläufiges Durchschnittsentgelt
In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht das vorläufige Durchschnittsentgelt dem durchschnittlichen Brutto-Gehalt eines Arbeitnehmers im Jahr 2016. Es wurde mit 37.873 Euro pro Jahr festgelegt.

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung