Notarzt legt Verfassungsbeschwerde zur Notfallversorgung ein
Er sieht eine Lücke in der medizinischen Notfallversorgung im Kreis
Cochem-Zell. Deswegen zieht er jetzt vor das
Bundesverfassungsgericht.
Zell/Karlsruhe (dpa/lrs) - Wegen einer seiner Ansicht nach
unzureichenden Notfallversorgung im Kreis Cochem-Zell hat ein
früherer Notarzt Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht. «Wir akzeptieren nicht länger, dass Menschen auf dem
Land im Notfall schlechtere Überlebenschancen haben», teilte die
Initiative Notfallversorgung Mosel-Eifel-Hunsrück mit, die den
Mediziner aus der Verbandsgemeinde Zell unterstützt.
Nach Entscheidungen des Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichts ist
die Notfallversorgung in der Region durch die Kliniken in Simmern,
Cochem und Wittlich gewährleistet. «Die Realität spricht eine ganz
andere Sprache», teilte die Initiative mit. Die Notfallversorgung im
Kreis seit Schließung des Klinikums Mittelmosel in Zell Ende Juni
«völlig unzulänglich».
Bei Herzinfarkt oder Schlaganfall entstünden Fahrzeiten von bis zu
einer Stunde. Die geltende 30-Minuten-Richtlinie für die
Rettungswagen-Fahrten zum geeigneten Krankenhaus werde von der
Landesregierung komplett außer Acht gelassen. «Viele Gemeinden im
Hunsrück und in der Region Cochem sind von dieser Notlage betroffen»,
hieß es in einer Mitteilung.
«Medizinische Leitlinien müssen rechtlich verbindlich sein»
Es könne nicht sein, dass Menschen im Notfall völlig unzureichend
versorgt würden und der Staat zugleich behaupten dürfe, das sei noch
ausreichend, teilte der ehemalige Notarzt (75) mit. «Der Schutz des
Lebens und der körperlichen Unversehrtheit darf kein dehnbarer
Begriff sein. Er ist der Kern
unseres Grundgesetzes.»
Die Initiative fordert, den Gestaltungsspielraum des Staates bei der
Daseinsvorsorge an den medizinischen Leitlinien auszurichten. «Wenn
der Staat seine Schutzpflicht ernst nimmt, dann muss das, was
medizinisch notwendig ist, auch rechtlich verbindlich sein», betonte
die Initiative. «Leitlinien sind keine Empfehlung, sie sind Ausdruck
von Verantwortung, Wissen und Ethik. Sie müssen zum Maßstab
politischen Handelns werden.»
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe bestätigte den Eingang
einer Verfassungsbeschwerde zur Notfallversorgung im Kreis
Cochem-Zell. Der Beschwerdeführer war nach eigenen Angaben mehr als
30 Jahre als Notarzt in der Region tätig.
Bisher sehen Gerichte Notfallversorgung gesichert
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte im September einen
Eilantrag des Mannes abgewiesen und auf die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Koblenz vom Juni verwiesen. Dieses hatte
ausgeführt, es stehe in Simmern ein Krankenhaus mit einer
Basis-Notfallversorgung zur Verfügung, das in rund 25 Minuten mit dem
Auto erreichbar sei.
Zudem stehe in rund 30 Minuten Entfernung das Krankenhaus in Cochem
zur Verfügung, das auch eine Notaufnahme habe. Außerdem gebe es eine
Versorgung von Schlaganfall- und Herzinfarktpatienten im Krankenhaus
in Wittlich, hatte das Gericht ausgeführt.
Ministerium sieht Versorgung gewährleistet
Nach Ansicht des Gesundheitsministeriums kann die Versorgung in der
Region Cochem-Zell kann durch alternative Versorgungskonzepte
sichergestellt werden. So werde es künftig am Standort Cochem
weiterhin ein Krankenhaus als Anlaufstelle und am Standort Zell eine
ambulante Versorgung geben, teilte das Ministerium auf Anfrage mit.
Dieses mit allen Beteiligten abgestimmte Konzept trage zur
Zukunftsfähigkeit der Versorgung innerhalb der Region bei.
«Gerade deshalb sind wir beiden Trägern dankbar, dass sie - erstmalig
in der Geschichte der Krankenhauslandschaft in Rheinland-Pfalz - ein
trägerübergreifendes gemeinsames Konzept entwickelt haben, das die
medizinische Versorgung im Landkreis sichert», betonte das
Ministerium. Es wies darauf hin, dass die Verantwortung für die
Sicherstellung der stationären Versorgungsstrukturen laut Gesetz bei
den Landkreisen und kreisfreien Städten liege. Der Landkreis und das
Land hätten sich darauf verständigt, dass eine Sicherstellung der
Versorgung nicht allein vom Krankenhaus in Zell abhängt.
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