Beschäftigte ohne Booster können Entschädigungsanspruch verlieren

Berlin (dpa) - Arbeitnehmer und Selbstständige können ihren Anspruch

auf Ersatz von Verdienstausfällen verlieren, wenn sie keinen vollen
Impfschutz durch eine Corona-Drittimpfung haben und in Quarantäne
müssen. Das geht aus einer Expertise der Wissenschaftlichen Dienste
des Bundestags hervor, die der Bundestag im Internet veröffentlicht
hat und über die die «Bild»-Zeitung zuerst berichtete. Konkret
müssten dafür aber demnach zunächst die Länder aktiv werden.

Eigentlich gewährt das Infektionsschutzgesetz Personen, die infiziert
sind oder unter Infektionsverdacht stehen und ihre Erwerbstätigkeit
nicht ausüben dürfen, einen Entschädigungsanspruch in Geld. Die
Bundestagsdienste weisen darauf hin, dass die Entschädigung laut
Gesetz wegfällt, wenn etwa durch Inanspruchnahme einer Impfung ein
solches Verbot hätte vermieden werden können. Dabei könne auch da
s
Fehlen einer Auffrischimpfung zum Ausschluss der Entschädigung
führen, wenn diese eine öffentlich empfohlene Impfung sei.

Die Ständige Impfkommission empfiehlt eine Covid-19-Auffrischimpfung,
wie die Parlamentsexpertinnen und -experten erläutern. Allerdings
kommt es laut ihrer «Kurzinformation» noch auf die Länder an: N
ur
sofern die obersten Landesgesundheitsbehörden auf Grundlage der
Empfehlung der Impfkommission eine öffentliche Empfehlung zur
Auffrischimpfung aussprechen, handele es sich um eine öffentlich
empfohlene Schutzimpfung im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Eine
Übersicht über Empfehlungen der Landesgesundheitsbehörden oder der
Zahl möglicher Betroffener enthält die zweiseitige Expertise nicht.

Zu dem Thema gab es im vergangenen Herbst bereits eine ähnliche
Debatte. Damals beschlossen die Gesundheitsminister der Länder als
generelle Linie, dass es für die meisten Nicht-Geimpften bei
Verdienstausfällen, die wegen angeordneter Quarantäne entstehen,
keine Entschädigung vom Staat mehr geben soll - und zwar für alle,
für die es eine Impfempfehlung gibt und die sich auch impfen lassen
können. Unabhängig davon haben alle Beschäftigten grundsätzlich
weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei
Krankheit, also auch wenn man sich mit Corona infiziert.