Neue Corona-Verordnung: Masken auf privaten Feiern und im Wahllokal

Hamburg (dpa/lno) - Der Hamburger Senat hat am Freitag seine
Corona-Verordnung geändert. Nach den neuen Bestimmungen, die ab
Samstag gelten, dürfen an privaten Feiern in Innenräumen höchstens 50

und im Freien 100 Personen teilnehmen. Vollständig geimpfte und
genesene Menschen werden dabei nicht mitgezählt, die ungeimpften
brauchen jedoch einen negativen Testnachweis. In Innenräumen
außerhalb der privaten Wohnung gilt Maskenpflicht, sofern die Gäste
sich im Raum bewegen. Das Tanzen ist erlaubt. Mittanzen dürfen auch
bis zu zehn ungeimpfte Gäste.

Das Hamburger Oberverwaltungsgericht hatte im August das
grundsätzliche Tanzverbot auf einer Hochzeitsfeier für unrechtmäßig

erklärt (Az. 14 E 3490/21). Im September entschieden die Richter,
dass auf einer großen Geburtstagsfeier in einer angemieteten
Räumlichkeit nur mit Maske getanzt werden dürfe, auch wenn alle
Tänzer geimpft oder genesen sind (Az: 5 Bs 219/21). Das Gericht wies
zugleich darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen einer privaten
Feier und einer Veranstaltung schwierig sei.

Der Senat legte jetzt auch fest, dass bei der Bundestagswahl
grundsätzlich Maskenpflicht im Wahllokal gilt. Wähler, die eine Maske
aus gesundheitlichen Gründen nicht tragen können, brauchen ein
ärztliches Attest. Wahlhelfer und -beobachter, die keine Maske tragen
können, müssen Impfung, Genesung oder einen tagesaktuellen PCR-Test
nachweisen. Außerdem müssen sie ihre Kontaktdaten angeben.

Die Verordnung gilt vorerst nur bis zum 25. September, wie
Senatssprecher Marcel Schweitzer mitteilte. Damit läuft sie einen Tag
vor der Wahl aus.