Ehemaliger Corona-Infizierter scheitert am Bundesverfassungsgericht

Karlsruhe (dpa) - Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde
eines ehemaligen Corona-Infizierten abgelehnt, dessen Ansteckung
gemäß der bundesweiten Ausnahmen für Genesene und Geimpfte zu lange
zurückliegt. Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, entschieden
die Karlsruher Richter laut Mitteilung vom Freitag (Az.: 1 BvR
1260/21 vom 7. Juni).

Der Mann hatte sich Ende März 2020 mit Sars-CoV-2 infiziert und kann
auch heute noch nachweisen, genügend Antikörper im Blut zu haben, wie
das Gericht erläuterte. Als genesen gelten nach der
Covid-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung aber nur Menschen, deren
Infektion weniger als sechs Monate zurückliegt.

Der Mann habe sich auch dadurch benachteiligt gesehen, dass er nicht
durch nur eine Impfung den Status Geimpfter bekomme, weil auch dies
voraussetze, dass die Infektion maximal ein halbes Jahr her sei. Für
Geimpfte und Genesene nach diesen Definitionen sieht die Verordnung
Ausnahmen von den allgemeinen Corona-Regeln etwa bei Kontakten vor.

Allerdings waren die Beschränkungen am Wohnort des Mannes zum
Zeitpunkt der Beschwerde schon gelockert. Zudem enthalte das
Landesrecht von Berlin eine großzügigere Regelung als das
Bundesrecht, erläuterten die Verfassungsrichter. Testpflichten
beziehungsweise die Pflicht zur Vorlage eines negativen
Testergebnisses entfalle hier auch bei Menschen, deren Infektion mehr
als sechs Monate zurückliege und die einmal geimpft seien.

Sollte der Mann auch gegen die landesrechtlichen Regeln vorgehen
wollen, müsste er sich zunächst an Berliner Gerichte wenden. Die
Frage, ob die unterschiedlichen Rechtslagen sich entgegenstehen,
müsste den Angaben zufolge an Verwaltungsgerichten geklärt werden.