Kontaktbeschränkungen in MV weitgehend aufgehoben

Schwerin (dpa/mv) - Der Sieben-Tage-Inzidenzwert liegt in
Mecklenburg-Vorpommern stabil unter zehn. Die Landesregierung hat
deshalb am Dienstag zahlreiche Beschränkungen aufgehoben oder
deutlich gelockert. Hier eine Übersicht, was im Nordosten jetzt
wieder geht. Die Erleichterungen gelten ab Freitag, die Aufhebung der
Maskenpflicht im Unterricht bereits ab Mittwoch.

Die strikten Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum werden
aufgehoben. Verboten bleiben jedoch Gruppenfeiern in der
Öffentlichkeit, zum Beispiel in Parks oder am Seeufer. Es wird
empfohlen, die Zahl der Kontakte möglichst gering und den
Personenkreis konstant zu halten.

Die Maskenpflicht im Unterricht und im Hort fällt weg.

Bei Veranstaltungen im Freien fällt am Sitzplatz die Maskenpflicht
ebenfalls weg. Der Corona-Abstand muss weiter eingehalten werden.

Private Feiern sind künftig in Gaststätten in einem abgetrennten
Bereich mit bis zu 100 Personen möglich, im privaten Bereich mit bis
zu 30 Personen. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen
jeweils nicht mit. Im Rahmen privater Feiern in Gaststätten darf
getanzt werden. Weiterhin nicht möglich sind Tanzveranstaltungen in
Clubs, Diskotheken und anderen gastronomischen Einrichtungen.

Hallen- und Spaßbäder sowie Saunen dürfen wieder öffnen. Es gilt ei
ne
Testpflicht. Dasselbe gilt für Indoor-Spielplätze und ähnliche
Indoor-Freizeiteinrichtungen, Zirkusse und Kinos.

Wieder zugelassen ist der Trainings-, Spiel- und Wettkampfbetrieb im
Freizeit-, Breiten- und Leistungssport in allen Sportarten mit
Zuschauern.

Spezial- und Jahrmärkte ohne Volksfestcharakter, wie Floh- und
Handwerkermärkte, dürfen wieder öffnen. Messen dürfen wieder
stattfinden.

Chöre und Musikensembles dürfen wieder auftreten.

Die zugelassene Personenzahl bei Trauungen und Trauerfeiern wird auf
bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bei Trauungen und
Beisetzungen im Freien auf 100 Personen erhöht.

An Demonstrationen dürfen 400 unter freiem Himmel und 200 in
geschlossenen Räumen teilnehmen. Mit einer Ausnahmegenehmigung ist
eine höhere Teilnehmerzahl möglich.

Gruppenangebote, zum Beispiel in Musikschulen, in der Jugendarbeit,
beim Sport oder bei Chören, dürfen mit 30 Personen im Innenbereich
und 50 Personen im Außenbereich stattfinden.

An Veranstaltungen dürfen im Freien 600 Personen und im Innenberich
200 Personen teilnehmen, jeweils mit Sitzplatz. Drinnen sind
zusätzlich Maske und Test nötig. Bei kleineren Veranstaltungen mit
bis zu 250 Personen im Außenbereich gilt keine Sitzplatz-, aber
Maskenpflicht, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten wird.
Größere Veranstaltungen können mit Ausnahmegenehmigung durch das
Gesunmdheitsamt drinnen bis zu 1250 Teilnehmer haben, draußen bis zu
2500. Bei Veranstaltungen im Freien fällt die Testpflicht weg.