Corona-Notbremse in Mecklenburg-Vorpommern besiegelt

Zum Start in die neue Woche müssen sich die Menschen im Nordosten auf
zahlreiche verschärfte Corona-Beschränkungen einstellen. Betroffen
sind etliche Bereiche des täglichen Lebens. Und auch jene, die einen
Zweitwohnsitz oder Kleingarten in Mecklenburg-Vorpommern haben.

Schwerin (dpa/mv) - Die Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns hat
die bereits angekündigten verschärften Corona-Maßnahmen endgültig
beschlossen. Damit müssen von kommenden Montag an etwa viele
Geschäfte wieder schließen, Kitas und Schulen haben grundsätzlich
geschlossen, wie Ministerpräsidentin Manuela Schwesig (SPD) am späten
Freitagabend in Schwerin mitteilte. Zudem werden die
Kontaktbeschränkungen wieder verschärft: Angehörige eines Haushalts

und nicht zusammenwohnende Paare dürfen sich künftig nur noch mit
einer weiteren Person treffen, Kinder bis 14 Jahre werden nicht
mitgezählt.

Die verschärften Maßnahmen hatte Schwesig bereits am Donnerstag
angekündigt. Im zweiten Teil des Landes-Corona-Gipfels mit Vertretern
von Kommunen, Gewerkschaften und der Wirtschaft wurde die Verordnung
nun beschlossen. Ziel ist es, die landesweite Sieben-Tage-Inzidenz
wieder deutlich zu senken. Am Freitag lag diese laut Landesamt für
Gesundheit und Soziales (Lagus) bei 146 Corona-Neuinfektionen pro 100
000 Einwohner binnen einer Woche.

Lars Kaderali von der Universität Greifswald erläuterte, wie sich die
Infektionszahlen im Bundesland verschärft haben. Im März habe die
landesweite Inzidenz noch bei rund 70 gelegen, außerdem hätten etwa
50 Menschen mit Covid-19 auf den Intensivstationen gelegen - nun
treffe das für rund 70 Patienten zu. Schwesig betonte, dass die Lage
mittlerweile in allen Regionen des Bundeslandes schwierig sei. Keiner
der sechs Landkreise und der beiden kreisfreien Städte liege mehr
unter dem Inzidenzwert von 100.

In weiten Teilen des Bundeslandes gelten bereits nächtliche
Ausgangsbeschränkungen von 21.00 Uhr abends bis 6.00 Uhr morgens.
Dies gilt etwa für die Landeshauptstadt Schwerin sowie die Landkreise
Ludwigslust-Parchim, Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische
Seenplatte. Eine solche Regelung kann laut Schwesig aus juristischen
Gründen nicht landesweit geregelt werden, sondern muss von jeder
Region selbst verhängt werden.

Im verschärften Corona-Lockdown sollen weiterhin sämtliche Geschäfte

des täglichen Bedarfs geöffnet bleiben, also etwa
Lebensmittelgeschäfte, Drogerien, Poststellen, Sanitätshäuser,
Optiker und Banken. Zudem dürfen laut Beschlusspapier beispielsweise
Blumenläden, Buchhandlungen, Garten- und Baumärkte landesweit
geöffnet bleiben. Außenbereiche von Zoos und Tierparks sollen
Besucher empfangen dürfen. Friseurbesuche sind weiterhin möglich,
dafür ist jedoch ein negativer Corona-Test notwendig, der nicht älter
als 24 Stunden sein darf. Andere körpernahe Dienstleistungen, wie
etwa in Kosmetikstudios, sind nicht erlaubt.

Wer einen Zweitwohnsitz im Nordosten hat oder Dauercamper ist, darf
künftig nicht mehr aus anderen Bundesländern einreisen. Gleiches gilt
für Kleingartenpächter oder Bootseigner. Hier ist laut
Landesregierung eine Übergangsfrist bis kommenden Freitag vorgesehen.

Wirtschaftsvertreter forderten indes weitere Hilfsgelder. «Die
Wirtschaft in MV erwartet, dass zeitgleich mit den weiteren
Beschlüssen zur Pandemiebekämpfung geklärt ist, wie ausreichende
Entschädigungen schnell und unbürokratisch an die betroffenen
Unternehmen ausbezahlt werden können», teilten die drei Industrie-
und Handelskammern (IHK) im Land mit.

Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) zeigte sich
besorgt, dass von Montag an trotz der angekündigten Notbetreuung
viele Kinder in die Kitas gehen würden, weil die Ausnahmeregelungen
sehr weit gefasst seien. Anspruch auf die Notfallbetreuung können
nach Angaben des Sozialministeriums etwa Alleinerziehende oder Eltern
haben, bei denen mindestens einer im Bereich der kritischen
Infrastruktur arbeitet. Dazu zählen beispielsweise der Gesundheits-
und Pflegebereich, Polizei und Feuerwehr sowie Schulen. Eltern müssen
erklären, dass eine private Kinderbetreuung nicht anders
gewährleistet werden kann.