Verwaltungsgerichtshof muss über Proteste in Stuttgart entscheiden

Mannheim/Stuttgart (dpa/lsw) - Das jüngste Verbot von zwei
Demonstrationen gegen die Corona-Politik am Samstag (17. April) in
Stuttgart beschäftigt auch weiter die Justiz. Beide Veranstalter
haben Beschwerden gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts
(VG) Stuttgart eingelegt, wie eine Sprecherin der nächsthöheren
Instanz, des Verwaltungsgerichtshofs (VGH), am Freitag in Mannheim
mitteilte. Es gilt als wahrscheinlich, dass der VGH als höchstes
baden-württembergisches Gericht im Laufe des Freitags entscheidet.

Das VG in Stuttgart hatte am Donnerstag die Haltung der Stadt
gestützt. Sie hatte argumentiert, die Demonstrationen bedrohten
angesichts der steigenden Infektionszahlen Leib und Leben der
Beteiligten und weiterer Menschen. Die Verhängung von Auflagen sei
zudem wohl nicht ausreichend, um das Risiko zu reduzieren, hatte die
Kammer entschieden. Auch gebe es zurecht Zweifel an der
Zuverlässigkeit der Versammlungsleiter.

Mit dem Verbot will die Stadt vor allem Szenen wie am Karsamstag
verhindern, als bei einer Demonstration der «Querdenker»-Bewegung bis
zu 15 000 Teilnehmer ohne Mund-Nasen-Schutz und ohne Abstand
unterwegs waren. Danach war eine Debatte aufgekommen, ob solche
Veranstaltungen verboten werden könnten. Die Stadt hatte die
Erlaubnis für die damalige Demonstration verteidigt und auf das
Versammlungsrecht verwiesen, das trotz Corona gelte.

Anmelderin einer der beiden verbotenen Demonstrationen ist die
Initiative mit dem Namen «Es reicht uns». Von ihr stammt nach
VGH-Angaben auch die Beschwerde gegen die jüngste Entscheidung des
Verwaltungsgerichts. Sie hatte zuletzt am 13. März in Stuttgart
demonstriert. Damals hatte die Polizei die Teilnehmer aufgefordert,
die Auflagen einzuhalten. Daraufhin hatte der Anmelder die
Veranstaltung aufgelöst. Die Menge trennte sich damals, zog aber in
Grüppchen in die Innenstadt.

Ebenfalls am 17. April hatte sich eine Gruppe der Initiative
«Querdenken» angemeldet. Hier waren 300 Teilnehmer erwartet worden.