Gericht: Langzeit-Quarantäne ist rechtswidrig

Aachen (dpa/lnw) - Eine unbefristete Quarantäneanordnung über die
Dauer einer Inkubationszeit von 14 Tagen hinaus ist nach Ansicht des
Verwaltungsgerichts Aachen rechtswidrig. In zwei Fällen hatten sich
Kindergartenkinder mit Eilanträgen gegen Ordnungsverfügungen der
Stadt Bad Münstereifel (AZ: 7 L 213/21) beziehungsweise der Stadt
Mechernich (AZ: 7 L 214/21) zur häuslichen Quarantäne gewandt. Das
Gericht setzte die Anordnungen am Freitag vorläufig außer Kraft.

Hintergrund war, dass die Kinder dieselbe Kindergartengruppe besucht
hatten wie ein positiv auf Corona getestetes Kind, erläuterte das
Gericht in einer Mitteilung. Die Aufhebung der Quarantäne sollte laut
den Anordnungen der Kommunen frühestens 14 Tage nach dem Kontakt zu
dem positiv getesteten Kind nach Vorlage eines negativen PCR-Tests
erfolgen können. Und nur dann, wenn nach Wertung der Gesamtumstände
eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten sei.

Das Verwaltungsgericht Aachen verwies auf die Empfehlung des Robert
Koch-Instituts zur 14-tägigen Quarantäne. In beiden Fällen hätten d
ie
Ordnungsbehörden nicht dargelegt, warum die Quarantäne-Anordnungen
unbefristet ergangen seien. Mit dem nebulösen Verweis auf die Wertung
der Gesamtumstände als Voraussetzung für die Aufhebung seien die
Anordnungen auch nicht hinreichend bestimmt. So sei die Aufhebung der
Quarantäne ins Belieben der Behörde gestellt. Das sei unzulässig.

Ungeachtet dessen stufte das Gericht das Fortbestehen der
Quarantäne-Anordnung in den beiden Fällen als unverhältnismäßig e
in.
Seit dem Kontakt seien inzwischen 25 Tage vergangen. Von einem
Ansteckungsverdacht könne jetzt nicht mehr ausgegangen werden.
Angesichts dessen dürfe auch die Vorlage eines negativen PCR-Tests
für eine Beendigung der Quarantäne nicht mehr gefordert werden. Die
Kommunen können Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht NRW einlegen.