Nach Gerichtsbeschluss: Land will Corona-Verordnung nachbessern

Ein Gericht hatte einen wichtigen Teil der baden-württembergischen
Corona-Verordnung gekippt, Schuld ist eine Ausnahmeregelung für den
Buchhandel. Nun will das Land reagieren.

Stuttgart/Mannheim (dpa/lsw) - Die baden-württembergische
Landesregierung will bei bestimmten vom Verwaltungsgerichtshof
kassierten Corona-Beschränkungen für den Einzelhandel rasch
nachbessern. Das teilte das Staatsministerium am Donnerstag in
Stuttgart auf Anfrage mit. Man werde in der Corona-Verordnung den
Buchhandel aus der Liste der Grundversorger streichen. Die Änderung
werde bis spätestens Montag in Kraft treten. An diesem Tag endet eine
von den Mannheimer Richtern gesetzte Frist, bis zu der die Politik
die Passage angepasst haben muss. Andernfalls würde sie komplett
außer Vollzug gesetzt, was bedeutende Auswirkungen hätte.

Konkret hatte das Gericht am Mittwoch einen Passus in der
Corona-Verordnung des Landes für ungültig erklärt, der Regelungen f
ür
den «normalen» Einzelhandel abseits von Grundversorgern wie
Supermärkten, Apotheken oder Tankstellen aufstellt. Für den sonstigen
Einzelhandel gelten strengere Vorgaben als für die Grundversorger.
Das Gericht hatte diesen Teil der Verordnung kassiert, weil in der
Liste der Ausnahmen auch der Buchhandel auftaucht. Der aber diene
nicht der Grundversorgung, von daher sei dieser Teil der Verordnung
gegenüber anderen gewöhnlichen Einzelhändlern ein Verstoß gegen den

Gleichbehandlungsgrundsatz, argumentierte das Gericht. (Az. 1 S
677/21).

Würde die Politik die Verordnung nicht wie verlangt ändern, wäre ab
kommender Woche auch der Corona-Stufenplan des Landes weitgehend
Geschichte. Beide Passagen in der Verordnung hängen nämlich
inhaltlich zusammen. Beim Stufenplan geht es beispielsweise darum,
unter welchen Voraussetzungen Betriebe, Läden und andere
Einrichtungen bei bestimmten regionalen Sieben-Tage-Inzidenzen öffnen
dürfen oder schließen müssen.

Betriebe und Geschäfte aus den meisten Einzelhandelsbereichen müssen
laut Corona-Verordnung etwa bei regional hohen Infektionszahlen
dichtmachen oder dürfen maximal Einkäufe nach Terminvereinbarungen
anbieten. Das gilt für die Grundversorger nicht. Zudem sind in der
Verordnung für die Masse der Einzelhändler strengere Vorschriften
festgehalten, etwa mit Blick auf die zulässige Kundenzahl pro
Quadratmeter.