OVG: Private Wettbüros dürfen trotz Teil-Lockdown wieder öffnen

Magdeburg (dpa/sa) - Private Wettbüros in Sachsen-Anhalt dürfen -
anders als im Teil-Lockdown verordnet - wieder öffnen. Das
Oberverwaltungsgericht (OVG) in Magdeburg gab einer Betreiberin
mehrerer Wettannahmestellen recht, die sich im Eilverfahren gegen die
Schließungsanordnung gewandt hatte, wie das Gericht am Freitag
mitteilte. Die Richter des 3. Senats begründeten ihre Entscheidung
vor allem damit, dass staatliche Lotto-Stellen vom Teil-Lockdown
nicht betroffen sind. Das sei ein Widerspruch.

Zwar habe die Landesregierung einen relativ großen Spielraum, welche
Maßnahmen sie treffen darf, um neue Infektionsketten mit dem
Coronavirus zu vermeiden, argumentierte das Gericht. Diese müssten
sich aber schlüssig in ein Gesamtkonzept einfügen.

Aus Sicht der Richter besteht ein Widerspruch darin, dass
Lotto-Stellen offen bleiben dürfen, private Anbieter aber schließen
müssen. Denn in Lotto-Läden würden weitere Waren angeboten, so dass
es dort einen höheren Anreiz für eine längere Verweildauer gebe. Vor

diesem Hintergrund sei es unverhältnismäßig, privaten Anbietern nicht

zu ermöglichen, für die reine Abgabe von Wetten zu öffnen, ohne dass

weiteres Verweilen möglich ist.

Die aktuellen Corona-Regeln gelten noch bis 30. November. In
Sachsen-Anhalt wie bundesweit sollen die bestehenden Beschränkungen
für Gastronomie, Sport-, Kultur- und Freizeitbereich bis mindestens
20. Dezember verlängert werden. Bereits in der Vergangenheit hatte
die Landesregierung auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts reagiert
und ihre Verordnungen angepasst. Zuletzt hatte das Gericht mehrere
Klagen betroffener Unternehmer gegen den Teil-Lockdown abgewiesen.