Kneipe wegen Corona dicht - Kein Anspruch auf Entschädigung

Etliche Gastwirte in Berlin bangen wegen der Corona-Pandemie um ihre
Existenz. Umsätze brachen ein, Gäste konnten im Frühjahr nicht mehr
kommen. Ein Berliner Wirt zog vor Gericht. Der Streit könnte
weitergehen.

Berlin (dpa) - Finanzielle Einbußen durch geschlossene Gaststätten in
der Corona-Pandemie sind nach einem Berliner Urteil in erster Instanz
ein allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko für Betreiber. Ein
Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht, urteilte am Dienstag eine
Zivilkammer des Berliner Landgerichts. Damit wurde die Klage eines
Wirtes aus Berlin-Charlottenburg in erster Instanz abgewiesen (Urteil
vom 13. Oktober 2020, Aktenzeichen: 2 O 247/20).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum
Kammergericht ist möglich. Anwalt Niko Härting sagte der dpa,
wahrscheinlich würden Rechtsmittel eingelegt. Zunächst müsse aber die

schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Nach seinen Angaben
war es der erste Berliner Gerichtsfall zu Entschädigungsansprüchen
wegen Corona. Auch in Hannover sei eine ähnliche Klage abgewiesen
worden.

Der Wirt der besonders bei Touristen beliebten Berliner Kneipe «Das
Klo», Norbert Finke, wollte erreichen, dass das Land für entgangene
Umsätze während des Lockdowns von Mitte März bis Mitte Mai zahlt.

Sein Mandant sei enttäuscht, aber nicht am Boden zerstört, sagte
Anwalt Härting. Der 76-jährige Finke betreibe die Kneipe seit 1973.
Er habe eine staatliche Corona-Soforthilfe von 15 000 Euro bekommen,
aber allein im März 50 000 Euro weniger Umsatz gehabt.

«Und es sind weiter harte Zeiten. Keine Touristen, Sperrstunde», so
der Anwalt. Es sei eine Gerechtigkeitsfrage, wenn zum Schutz der
Gesundheit aller Gaststätten dicht machen müssen und dann Betreiber
auf dem Schaden sitzenblieben, betonte Härting.

Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Aspekt einen
Entschädigungsanspruch gegen das Land, so das Gericht in seinem
Urteil. Es sei rechtmäßig gewesen, die Schließung von Gaststätten
anzuordnen.

Es sei zwar grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreiber auch für di
e
Folgen einer Schließung zu entschädigen - aber nur, wenn die
erlittenen Beeinträchtigungen als «unzumutbares Sonderopfer»
anzusehen wären. Dies sei hier aber nicht der Fall.

Die Gastronomie in Berlin ist durch die Corona-Krise besonders
betroffen. Zum einen mussten Restaurants und Kneipen Mitte März
komplett schließen und damit fast vollständig auf ihre Umsätze
verzichten. Erst nach zwei Monaten durften Restaurants Mitte Mai
wieder öffnen, Kneipen ab 2. Juni.

Wegen der seit Samstag geltenden Sperrstunde hat sich der
rot-rot-grüne Senat nun grundsätzlich auf Corona-Hilfen für
Gaststätten und Bars verständigt, dies aber am Dienstag noch nicht
beschlossen. Zuvor sollten die Ergebnisse der am Mittwoch geplanten
Schalte der Ministerpräsidenten der Länder mit Kanzlerin Angela
Merkel (CDU) abgewartet werden, sagte ein Sprecher der
Senatswirtschaftsverwaltung.

Der Senat will Schankbetrieben, die wegen der nächtlichen Sperrstunde
(23.00 bis 6.00 Uhr) existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleiden,
Mietkosten von bis zu 3000 Euro pro Betrieb erstatten. Infrage kommen
laut Wirtschaftsverwaltung bis zu 2500 Bars und Gaststätten, die
Einbußen im Vergleich zum Vormonat «plausibel machen» müssen.