Urteil: Krankenkasse muss bei Wiedereingliederung Fahrtkosten zahlen

Dresden (dpa/sn) - Während einer stufenweisen Wiedereingliederung
muss die Krankenkasse einem Arbeitnehmer auch dessen Kosten für die
Fahrt zum Arbeitsplatz erstatten. Das geht aus einem Urteil hervor,
welches das Sozialgericht Dresden am Montag veröffentlichte.
Allerdings ist die Übernahme auf die Kosten beschränkt, die
entstehen, wenn das preiswerteste, regelmäßig fahrende öffentliche
Verkehrsmittel genutzt wird. Das Urteil ist den Angaben zufolge noch
nicht rechtskräftig: Die Krankenkasse kann noch Berufung beim
Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz einlegen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Mann die Erstattung von Fahrtkosten
verlangt, die ihm während einer Wiedereingliederung entstanden waren.
Dabei ging es um 85 Euro, die er aufgebracht hatte, als er an zehn
Tagen von seinem Wohnort in Coswig zu seinem Arbeitgeber in Dresden
gefahren war. Das Gericht verpflichtete die Krankenkasse dazu, diesen
Betrag zu zahlen.

Mit der stufenweisen Wiedereingliederung bekommen langzeiterkrankte
Arbeitnehmer die Möglichkeit, ihre Belastungsfähigkeit am konkreten
bisherigen Arbeitsplatz stundenweise zu steigern, um endgültig wieder
gesund und arbeitsfähig zu werden. Je nachdem, ob die Maßnahme im
Zusammenhang mit einer stationären Rehabilitation steht, erhalten
Arbeitnehmer in dieser Zeit Krankengeld durch die Krankenkasse oder
Übergangsgeld durch die Rentenversicherung.

Daneben sind aber auch die Fahrtkosten zum Arbeitsort zu erstatten,
wie das Sozialgericht nun feststellte. Die Richter vertraten die
Auffassung, dass die stufenweise Wiedereingliederung eine Maßnahme
der medizinischen Rehabilitation sei, auch wenn es nicht zum Beispiel
um den Aufenthalt in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung
gehe, sondern um Tätigkeiten beim Arbeitgeber.