Gericht lehnt Eilantrag ab - Gottesdienste in Berlin bleiben verboten

Wie mit dem eigenen Glauben umgehen in Zeiten der Krise? Nicht alle
akzeptieren, dass öffentliche Treffen zum Gebet jetzt nicht möglich
sind. Damit hat sich nun auch ein Gericht in der Hauptstadt befasst.

Berlin (dpa/bb) - Das Verbot von Gottesdiensten in der Corona-Krise
ist aus Sicht des Berliner Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden.
Damit wurden die Eilanträge eines religiösen Vereins sowie eines
Gläubigen abgelehnt, wie das Gericht am Dienstag mitteilte. Ausnahmen
von der Berliner Verordnung zur Eindämmung des Coronavirus beträfen
keine Gottesdienste, hieß es demnach in dem Beschluss des Gerichts
(Beschluss der 14. Kammer vom 7. April 2020 - VG 14 L 32/20).

Der Freundeskreis St. Philipp Neri kündigte am Abend eine Beschwerde
beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein.

Die Kläger sehen sich laut Gericht in ihrer Religionsfreiheit
verletzt. Der Verein wollte demnach erreichen, dass öffentliche
Gottesdienste trotz der Krise mit bis zu 50 Teilnehmern abgehalten
werden dürfen, wenn zwischen den Gläubigen ein Mindestabstand von
1,50 Meter eingehalten wird und Kontaktdaten erfasst werden.

Nach der Eindämmungsverordnung sei der Besuch von Kirchen, Moscheen
und Synagogen zwar erlaubt, aber nur zur individuellen, stillen
Einkehr, so dagegen das Gericht. Daraus ergebe sich, dass ein
öffentliches Abhalten von Gottesdiensten und deren Besuch nicht zu
den erlaubten Tätigkeiten zähle und kein Verlassen der Wohnung
rechtfertige.

Die Bestimmung bedeute zwar einen Eingriff in die Religionsfreiheit,
so das Gericht. Dieser sei jedoch wegen des Schutzes von Leben und
Gesundheit sowohl der Gläubigen als auch der übrigen Bevölkerung
gerechtfertigt. Der Eingriff diene auch der Aufrechterhaltung des
öffentlichen Gesundheitssystems. Zum Schutz dieser Werte sei das
zeitlich begrenzte Verbot auch verhältnismäßig. Der Kernbereich der
Religionsfreiheit werde nicht berührt.

Das Gericht betonte, Kirchenbesuche zur individuellen stillen Einkehr
blieben weiter erlaubt, ebenso private Andachten zu Hause. Zudem
würden Gottesdienste auch elektronisch übertragen.

Der Vorsteher des Instituts St. Philipp Neri, Gerald Goesche,
erklärte laut Mitteilung, der Beschluss verletze die grundgesetzlich
garantierte Religionsfreiheit. Das Gericht billige lediglich
Kirchenbesuche zur stillen Einkehr. Damit bestimme der Staat de facto
die Art und Weise der Religionsausübung. «Dies steht ihm aber nicht
zu», argumentierte der Vorsteher.

Das generelle Verbot von öffentlichen Gottesdiensten stelle einen
Eingriff dar, der nicht verhältnismäßig sei, so Goesche. Auch
kirchliche Internetangebote ersetzten Gottesdienste nicht. «Glaube
ist letztlich immer analog.»