Bayern im Katastrophenmodus: Wer darf noch nach draußen und wohin?

München (dpa) - Angesichts der rasanten Ausbreitung des Coronavirus
wird das öffentliche Leben in Bayern immer weiter lahmgelegt. Von
Samstag an gelten zunächst für zwei Wochen weitreichende
Ausgangsbeschränkungen. Und welche Verbote und Auflagen gibt es sonst
noch? Ein Überblick:

GRUNDSÄTZLICH: In der neuen Allgemeinverfügung heißt es: «Jeder wir
d
angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen
außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut
nötiges Minimum zu reduzieren.» Wo immer möglich, sei ein
Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.

AUSGANGSBESCHRÄNKUNGEN: Ab Samstag gilt: «Das Verlassen der eigenen
Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.» Dazu zählen

«insbesondere»: «die Ausübung beruflicher Tätigkeiten»; der Gan
g zum
Arzt oder Tierarzt sowie zu Psycho- und Physiotherapeuten, «soweit
dies medizinisch dringend erforderlich ist»; notwendige Einkäufe von
Gegenständen des täglichen Bedarfs (etwa Lebensmittelhandel,
Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel,
Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker,

Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten,
Reinigungen) sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen.

Ebenfalls ausgenommen sind der Besuch von Lebenspartnern, Alten,
Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von
Krankenhäusern beziehungsweise Pflegeeinrichtungen); die Begleitung
von Minderjährigen; die Begleitung Sterbender; Beerdigungen im
engsten Familienkreis; die Versorgung von Tieren, etwa das
Gassi-Gehen; Sport und Bewegung an der frischen Luft - «allerdings
ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes
und ohne jede sonstige Gruppenbildung». Diese Ausgangsbeschränkungen
gelten zunächst bis einschließlich 3. April.

KONTROLLEN: Die Polizei kontrolliert die Einhaltung der
Ausgangsbeschränkungen. «Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen
Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen», heißt es in der
Allgemeinverfügung. Ein Verstoß kann als Ordnungswidrigkeit geahndet
werden, Ministerpräsident Markus Söder (CSU) drohte mit «hohen
Bußgeldern».

BESUCHE IN KRANKENHÄUSERN, PFLEGEHEIMEN UND SENIORENRESIDENZEN:
Besuche in derartigen Einrichtungen sind ab Samstag komplett
untersagt. Ausgenommen sind lediglich Geburts- und Kinderstationen
für engste Angehörige sowie Palliativstationen und Hospize.

GESCHÄFTE/LADENÖFFNUNGSZEITEN: Ladengeschäfte müssen schon seit
Mittwoch geschlossen bleiben. Ausgenommen sind nur die oben genannten
Geschäfte für Gegenstände des täglichen Bedarfs. Für all diese
Geschäfte wurden die möglichen Ladenöffnungszeiten ausgeweitet, um
den Andrang zu entzerren. Sie dürfen werktags von 6.00 bis 22.00 Uhr
und an Sonn- und Feiertagen von 12.00 bis 18.00 Uhr öffnen. Neu ist,
dass ab Samstag auch Friseure, Bau- und Gartenmärkte geschlossen
bleiben müssen. Handwerksbetriebe, Klempner, Monteure, Maler und
Autowerkstätten können prinzipiell wie bisher weiterarbeiten.

GASTSTÄTTEN/HOTELS: Gastronomiebetriebe aller Art müssen ab Samstag
schließen. Eine Ausnahme: Auslieferungsdienste, Mitnahmeangebote und
Drive-in-Schalter dürfen geöffnet bleiben. Hotels dürfen nur noch f
ür
notwendige Übernachtungen öffnen, nicht mehr für touristische.

FREIZEITEINRICHTUNGEN: Schon seit Dienstag müssen sämtliche
Freizeiteinrichtungen in Bayern geschlossen bleiben, und zwar bis
einschließlich 19. April. Das betrifft im einzelnen: Schwimmbäder,
Saunen, Thermen, Kinos, Tagungs- und Veranstaltungsräume, Clubs, Bars
und Diskotheken, Spielhallen, Theater, Museen, Bibliotheken,
Vereinsräume, Bordelle, Sporthallen, Fitnessstudios, Tierparks, Aus-
und Fortbildungseinrichtungen, Musik- und Volkshochschulen sowie
Jugendhäuser. Auch Sport- und Spielplätze wurden gesperrt.

SCHULEN UND KITAS: Seit Montag schon haben alle Schulen, Kindergärten
und Kindertagesstätten geschlossen. Wenn Eltern in medizinischen oder
anderen sogenannten systemrelevanten Bereichen arbeiten, soll auch
weiterhin eine Notbetreuung für deren Kinder sichergestellt werden.

VERANSTALTUNGEN: Veranstaltungen und Versammlungen sind generell und
landesweit verboten - und zwar bis einschließlich 19. April.
Ausgenommen sind lediglich private Feiern «in hierfür geeigneten
privat genutzten Wohnräumen». Die Teilnehmer müssen einen
persönlichen Bezug (Familie, Beruf) zueinander haben.

KATASTROPHENFALL: In Bayern gilt wegen der Coronavirus-Krise seit
Montagmorgen der Katastrophenfall. Damit hat die Staatsregierung
umfangreiche Steuerungs-, Eingriffs- und Durchgriffsmöglichkeiten. So
sollen notwendige Entscheidungen aller Art beschleunigt werden,
bisher vorgeschriebene Entscheidungsketten sind damit außer Kraft.