Richter: Kasse muss keine Brustentfernung wegen Krebsangst bezahlen

Celle (dpa) - Die gesetzliche Krankenversicherung muss keine
Entfernung der Brustdrüsen samt Rekonstruktion mit Implantaten wegen
Krebsangst bezahlen. Das hat das Landessozialgericht
Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, wie ein Sprecher am Montag in
Celle mitteilte. «Eine Behandlung psychischer Erkrankungen durch
körperliche Eingriffe komme grundsätzlich nicht in Betracht, betonte
der 16. Senat», sagte der LSG-Sprecher. Eine nachhaltige Therapie sei
allein auf psychotherapeutischem Wege möglich, begründeten die
Richter ihr Urteil. Eine Revision wurde nicht zugelassen. (AZ: L 16
KR 73/19, Beschluss vom 4. September 2019)

Geklagt hatte eine 45-Jährige aus der Nähe von Bremen. Sie hatte
wiederholt gutartige Knoten in der Brust, sogenannte Fibroadenome.
Außerdem litt sie an Depressionen und Angstzuständen. Die
Unsicherheit könne sie auf Dauer nicht ertragen, argumentierte die
Frau. Sie habe eine ausgeprägte Krebsangst - von Medizinern
Karzinophobie genannt - und komme nicht zur Ruhe.

Eine operative Entfernung der Brust lehnte die Kasse ab und bekam von
den Richtern in Celle wie zuvor vom Sozialgericht Stade Recht. Der
psychische Leidensdruck sei nicht entscheidend, weil er nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung in erster Linie
psychotherapeutisch zu behandeln sei und keine Operation
rechtfertige, hieß es. Diese komme bei einer bösartigen Erkrankung
oder einer genetischen Vorbelastung in Betracht, das hatten die
Gutachter aber verneint.