Urteil gegen Ärztin wegen Werbung für Abtreibung aufgehoben

Der Fall der Gießener Ärztin Kristina Hänel, die auf ihrer Homepage

unerlaubt für Schwangerschaftsabbrüche geworben haben soll, kommt
erneut vor Gericht. Ihre Verurteilung wurde aufgehoben. Die
Medizinerin will weiterkämpfen.

Frankfurt/Gießen (dpa) - Die Verurteilung der Gießener Ärztin
Kristina Hänel wegen unerlaubter Werbung für Schwangerschaftsabbrüche

ist aufgehoben. Hintergrund sei die Ende März geänderte Rechtslage,
teilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Mittwoch mit. Das
Landgericht Gießen müsse sich nun erneut mit dem Fall befassen
(Az.: 1 Ss 15/19). Der Fall hatte in Deutschland eine breite Debatte
ausgelöst. Die Allgemeinmedizinerin sieht in der Entscheidung
allerdings keinen juristischen Erfolg.

Es handele sich um eine Zeitverzögerung und «Ehrenrunde auf dem Weg
zum Bundesverfassungsgericht», sagte Hänel der Deutschen
Presse-Agentur. Das OLG habe keine klare Entscheidung getroffen,
sondern lasse das Landgericht Gießen arbeiten, sagte Hänel. Sie wolle
weiterhin dafür kämpfen, dass der umstrittene Straf-Paragraf 219a auf
Verfassungsmäßigkeit geprüft werde. «Wir werden nicht aufgeben, ehe

die Informationsfreiheit für Frauen nicht erreicht ist.»

Hänel war im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe
von 6000 Euro verurteilt worden. Sie soll auf ihrer Internetseite
Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten und damit gegen den
Paragrafen 219a verstoßen haben, der Werbung für
Schwangerschaftsabbrüche verbietet. Hänels Berufung gegen das Urteil
wies das Landgericht Gießen im Oktober 2018 ab. Ihr Anwalt hatte
damals in seinem Plädoyer den Paragrafen 219a in seiner damaligen
Form als verfassungswidrig bezeichnet, da er die Berufsfreiheit von
Ärzten und das Informationsrecht der schwangeren Frauen verletze.

Nach monatelanger Debatte, welche Informationen Ärzte zu
Schwangerschaftsabbrüchen straflos geben dürfen, wurde Ende März
dieses Jahres der umstrittene Paragraf um einen Absatz ergänzt. Ärzte

und Kliniken können demnach öffentlich - zum Beispiel auf der eigenen
Internetseite - darüber informieren, dass sie Abtreibungen vornehmen.
Für weitere Informationen etwa zu verschiedenen Methoden müssen sie
auf offizielle Stellen verweisen.

Hänel hatte den auf Bundesebene ausgehandelten Kompromiss bereits
damals als nicht ausreichend kritisiert. Frauen wollten sich dort
informieren, wo sie sich behandeln ließen. Das sei auch allgemein
üblich. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend
und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen
für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. Er greife zudem in
ihre Meinungs- und Berufsfreiheit, zudem sei es eine «infame
Unterstellung», Ärzte würden für Abtreibung werben und damit ein
Vermögen machen. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage
bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar, hatte Hänel erklärt.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt wies nun darauf hin, dass die neue
Rechtslage zu einer günstigeren Bewertung für die Angeklagte führen

könne. Auch gegen zwei Kasseler Frauenärztinnen laufen Verfahren.