Bundesgericht: Honorarpfleger in Altenheimen sind nicht selbstständig

Kassel (dpa) - Altenpflegeheime müssen auch für Mitarbeiter auf
Honorarbasis Sozialversicherungsbeiträge bezahlen. Die Einrichtungen
können damit Personalengpässe nicht mit selbstständigen Pflegekräft
en
überbrücken. Das geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts
(BSG) in Kassel vom Freitag hervor. Denn bei Honorarpflegekräften
handele es sich im Regelfall um abhängige Beschäftigte. Zwar
arbeiteten Krankenpfleger weitgehend eigenverantwortlich. «Daraus
kann aber nicht und ohne weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit
geschlossen werden», sagte BSG-Präsident Rainer Schlegel. (AZ B 12 R
6/18 R)

In der Vergangenheit hatten Pflegeheime gern zeitlich befristet auf
Freiberufler zurückgegriffen - obwohl sie das Dreifache einer
angestellten Pflegekraft verdienen. Nur so sei angesichts des
Fachkräftemangels eine Versorgung der Bewohner zu gewährleisten
gewesen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte bei Überprüfungen aber
abhängige Beschäftigung festgestellt. Die Arbeitgeber sollten Abgaben
wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung nachzahlen.
Daraufhin hatte es viele Rechtsstreits gegeben, Honorarpflegekräfte
wurden laut dem Deutschen Berufsverband für Pflegeberufe selten.

Die Kasseler Richter gaben der Rentenversicherung Recht: Die hohen
gesetzlichen Anforderung an Pflege führten im Regelfall zu einer
Eingliederung der Mitarbeiter in die Organisation und
Weisungsstruktur der Heime. Verhandelt wurden insgesamt vier Fälle
aus Baden-Württemberg und Hessen, bei denen sich ein Freiberufler und
eine Seniorenresidenz gegen Entscheidungen der Rentenversicherung
gewehrt hatten. Bereits am Dienstag hatte sich das Bundesgericht mit
elf ähnlichen Fällen beschäftigt: Damals urteilte es, dass auch
Honorarärzte in Kliniken in der Regel nicht selbstständig seien.