BGH: Bei Arznei auf Rezept sind auch kleine Apotheken-Geschenke tabu

Karlsruhe (dpa) - Apotheken-Kunden mit Rezept vom Arzt dürfen zum
Medikament auch keine Kleinigkeiten im Centbereich mehr dazubekommen.
Das 2013 verschärfte Verbot solcher Werbegeschenke sei eindeutig,
entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag.
Auch «geringwertige Werbegaben» seien ein spürbarer Verstoß gegen
Preisvorschriften und damit wettbewerbswidrig. (Az. I ZR 206/17 u.a.)

Verschreibungspflichtige Arzneimittel müssen in Deutschland überall
gleich viel kosten. Mit Kundenpräsenten oder Rabattgutscheinen
unterlaufen Apotheker diese Preisbindung. Bisher hatte der BGH
Mini-Geschenke bis einen Euro trotzdem durchgehen lassen. Damit ist
jetzt Schluss. Für Kunden, die auf eigene Kosten einkaufen, ändert
sich nichts. Arzneimittel, für die es kein Rezept braucht, dürfen die
Apotheken seit 2004 frei bepreisen. Hier ist Wettbewerb erwünscht.

Konkret beanstandete der BGH Gutscheinaktionen von zwei Apotheken in
Darmstadt und Berlin - einmal gab es Gratis-Brötchen beim nahen
Bäcker, einmal einen Euro Nachlass beim nächsten Einkauf. Geklagt
hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.