Gefangener hat Anspruch auf Hartz IV während Klinik- und Rehazeit

Celle (dpa) - Für die Zeit einer Haftunterbrechung wegen Krankheit
hat ein Strafgefangener Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen. Das hat das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in einem am Montag
veröffentlichten Urteil entschieden. Geklagt hatte ein 50-Jähriger,
der vor seinem Gefängnisaufenthalt obdachlos war. 2016 wurde er
herzkrank und brauchte eine Bypass-Operation in Göttingen sowie eine
anschließende Reha. Für diese drei Wochen wollte er staatliche
Unterstützung, weil er kein Geld sowie kaum Kleidung habe, die er
außerhalb des Gefängnisses tragen kann.

Das Jobcenter lehnte dies ab, weil Leistungen für Strafgefangene
gesetzlich ausgeschlossen seien. Das LSG verurteilte das Jobcenter
jedoch zur Gewährung des Hartz IV-Regelbedarfs. Während des
Klinikaufenthaltes sei der Kläger kein Strafgefangener,
argumentierten die Richter. Es gebe auch keine zeitliche
Mindestgrenze für Hilfebedürftigkeit. (Urteil vom 26. Februar 2019 -
L 11 AS 474/17)