Landessozialgericht: Tonerstaub macht nicht generell krank

Darmstadt (dpa/lhe) - Partikel aus Druckern sind aus Sicht des
Landessozialgerichts in Darmstadt nicht zwangsläufig
gesundheitsschädlich. Das besagt ein Urteil des 9. Senats, das am
Mittwoch mitgeteilt wurde. Aktuell gebe es keine wissenschaftlichen
Erkenntnisse, die auf eine allgemeine Gesundheitsgefahr deuten. Zwar
könnten Tonerpartikel oder Laserdruckeremissionen im Einzelfall als
Ursache für Schädigungen der Gesundheit nachgewiesen werden; so sei
davon auszugehen, dass Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte.
Dies könne aber nur durch einen Inhalationstest nachgewiesen werden.

Ein 63 Jahre alter Mann aus dem Kreis Hersfeld-Rotenburg hatte gegen
einen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geklagt. Er war etwa
vier Jahre in einem Kopierraum tätig und hatte aufgrund zunehmender
Atemwegsbeschwerden eine Anerkennung als Berufskrankheit beantragt.
Eigenen Angaben zufolge habe er täglich 5000 bis 10 000 Blatt in
einem 30 Quadratmeter großen Raum ausgedruckt oder kopiert. Die
Versicherung lehnte seine Forderung mit dem Hinweis auf ein Gutachten
ab.

Die Darmstädter Richter holten ein weiteres Gutachten ein und gaben
der Versicherung Recht. Bei dem Kläger, der vor seiner Tätigkeit im
Druckerraum unter Heuschnupfen und Asthma gelitten habe, liege zwar
eine Erkrankung der Atemwege vor. Zudem sei davon auszugehen, dass
Tonerstaub allergisierende Stoffe enthalte. Es sei aber nicht
nachgewiesen, in welchem Umfang der Mann den Stoffen ausgesetzt war.
Dies lasse sich nicht mehr ermitteln, da sein frühere Arbeitsplatz
mittlerweile umgestaltet wurde. Die mögliche gesundheitsschädliche
Wirkung könne man im Einzelfall mit einen «arbeitsplatzbezogenen
Inhalationstest» nachweisen. Dazu sei der Mann nicht bereit gewesen.