Spenderkind klagt auf Herausgabe des Namens seines Erzeugers Von Janet Binder, dpa

Sie wurde vor 21 Jahren geboren - mithilfe einer anonymen
Samenspende. Nun will eine Frau am Amtsgericht Hannover den Namen
ihres Vaters einklagen. Voraussichtlich wird sie Erfolg haben.

Hannover (dpa) - Sehe ich meinem Vater ähnlich? Hat er dieselben
Interessen wie ich? Solche oder ähnliche Fragen mag sich eine
21-jährige Frau, die mittels anonymer Samenspende gezeugt wurde,
gestellt haben. Sie wollte Antworten, einen Namen. Die
Reproduktionsklinik verweigerte jedoch die Auskunft, obwohl die
Rechtssprechung inzwischen eindeutig ist. So urteilte der
Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2015, dass Kinder grundsätzlich ein
Recht darauf haben, den Namen ihres biologischen Vaters zu erfahren.
In der Praxis aber verweigern immer noch Kliniken und Ärzte die
Auskunft.

Die junge Frau klagt deshalb am Amtsgericht Hannover auf Bekanntgabe
der Identität ihres genetischen Vaters. Das Urteil wird am Montag
erwartet - und selbst der Rechtsanwalt der Klinik, Hans-Dieter
Kimmel, geht davon aus, dass die Frau mit ihrer Klage Erfolg hat.

Trotz des erwartbaren Ausgangs habe es die Klinik auf den Prozess
ankommen lassen. «Der Samenspender war davon ausgegangen, dass sein
Name geheimgehalten wird», begründet Anwalt Hans-Dieter Kimmel.
Sollte nun die junge Frau Unterhalts- oder Erbansprüche an den Mann
stellen, könnte er in der Folge womöglich an die Klinik
Schadenersatzansprüche stellen. Um dagegen gewappnet zu sein, könnte
auch ein verlorener Prozess helfen.

Dabei ist nach Auskunft des Vereins Spenderkinder die Furcht vor
Unterhaltsansprüchen völlig unbegründet. «Keinem uns bekannten
Spenderkind geht es um finanzielle Forderungen gegenüber dem
Spender», betont Anne vom Verein Spenderkinder, die nicht mit ihrem
Nachnamen genannt werden möchte. Im Gegenteil: Zum Schutz der Spender
fordere der Verein sogar den Ausschluss von Erbansprüchen und
Unterhaltsforderungen des Kindes.

«Alle Menschen in Deutschland - auch Spenderkinder - haben ein Recht
auf Kenntnis ihrer genetischen Herkunft», stellt Anne klar. Und
dieses Recht werde durch das Vorenthalten der Angaben über die
Identität des Spenders verletzt. Laut BGH-Urteil können Informationen
über den biologischen Vater «für die Entfaltung der Persönlichkeit

von elementarer Bedeutung sein». Für den Samenspender müsse die
Auskunft zwar zumutbar sein. «Nicht maßgeblich sind hingegen seine
wirtschaftlichen Interessen», so der BGH.

Im Bundesgesundheitsministerium wird schon seit längerem an den
institutionellen und organisatorischen Voraussetzungen gearbeitet,
damit jedes Kind sein Recht auf Kenntnis seiner Herkunft bekommt: Per
Gesetz soll ein zentrales Spenderregister eingeführt werden. Wann
dies umgesetzt wird, ist noch unklar.