Zahnbehandlung, Zahnersatz und Zahnfüllungen

Feste Zuschüsse beim Zahnersatz, günstigste Lösung bei Zahnfüllungen

Der Besuch beim Zahnarzt ist für gesetzliche Krankenkenversicherte in der Regel mit Zuzahlungen verbunden. Die Krankenkassen zahlen zum Beispiel für Zahnersatz festgelegte Zuschüsse (befundbezogene Festzuschüsse). Diese Bezuschussung von Zahnersatz deckt aber in der Regel nicht alle Kosten. Deshalb schließen viele Versicherte Zahnzusatzversicherungen ab, die die zusätzlichen Kosten dann erstatten.

Zahnersatz
Die Höhe des Krankenkassenzuschusses richtet sich nicht nach der Behandlungsmethode, sondern nach dem zahnärztlichen Befund. Den befundbezogenen Festzuschuss zahlt die Krankenkasse unabhängig davon, ob Versicherte sich für eine einfache oder eine aufwändige Therapie entscheiden. Ganz gleich, welche zahnmedizinische Versorgung gewählt wird, der Zuschuss der Krankenkasse bleibt gleich. Dieser beträgt 50 Prozent der Kosten für die Regelversorgung. Der Zuschuss steigt auf 70 bis 80 Prozent, wenn die Zähne regelmäßig gepflegt und die Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen wurden.

Zahnersatz sind Kronen, Brücken, herausnehmbare Prothesen und Implantate. Angenommen, der zahnärztliche Befund lautet: Zahnlücke mit einem fehlenden Zahn. In der Regelversorgung wird der fehlende Zahn durch eine Brückenkonstruktion ausgeglichen. Patienten können sich auch für eine andere, aufwändigere Versorgung entscheiden, zum Beispiel für einen implantatgetragenen Zahnersatz, der den fehlenden Zahn ersetzt. Eine solche Lösung ist aber deutlich teurer als die Brückenkonstruktion.

Für einen von der Regelversorgung abweichenden Zahnersatz, trägt der Patient die hieraus entstehenden Mehrkosten selbst. Der Zahnarzt erstellt vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan. Dieser beinhaltet den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung mit Zahnersatz nach Art, Umfang und Kosten. Die Krankenkasse prüft den Heil- und Kostenplan vor Beginn der Behandlung. Ist die Behandlung notwendig, bewilligt die Krankenkasse die Festzuschüsse entsprechend dem im Heil- und Kostenplan ausgewiesenen Befund.

Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jahren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 Prozent. Wer diese Vorsorge für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss. Versicherte, die über ein geringes Einkommen verfügen - zum Beispiel Empfänger von Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II oder Ausbildungsförderung - erhalten von ihrer Krankenkasse einen Festzuschuss in Höhe der für die Regelversorgung anfallenden Kosten. Die Leistungen der Regelversorgung erhalten sie also kostenfrei.

Zahnfüllungen
Für die Frontzähne übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zahnfarbene Kunststofffüllungen aus Komposit. Haben Patienten besondere ästhetische Ansprüche an die Kompositfüllung, wie eine Farboptimierung, entstehen Mehrkosten, die der Patient selbst bezahlen muss. Bei den Seitenzähnen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen im Seitenzahnbereich nur die Kosten für Amalgamfüllungen. Der Einsatz von Amalgam-Füllungen ist seit Juli 2018 bei der zahnärtlichen Behandlung von Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren, Schwangeren und Stillenden allerdings verboten. Auch bei einer Amalgam- oder Quecksilberallergie darf Amalgam nicht verwendet werden. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen dann für die Seitenzähne die Kosten für eine Kunsstofffüllung aus Komposit.

Alle Patienten können sich für ein anderes Füllungsmaterial als Amalgam entscheiden. Gesetzlich Versicherte müssen die Mehrkosten selbst tragen. Wer sich gegen dieses Risiko absichern will, schließt eine Zahnzusatzversicherung ab.

Vorsorge und professionelle Zahnreinigung
Die Krankenkassen übernehmen bei Erwachsenen und Kindern ab dem 6. Lebensjahr die Kosten für zwei jährliche Kontrolluntersuchungen beim Zahnarzt. Bezahlt wird auch die Zahnsteinentfernung. Alle zwei Jahre sind Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Parodontitis vorgesehen. Für Kinder zwischen dem 6. und 34. Lebensmonat gibt es drei Früherkennunguntersuchungen durch den Zahnarzt. Zwischen dem 3. und 6. Lebensjahr werden drei weitere Vorsorgeuntersuchungen durchgeführt.

Die Wahrnehmung von Vorsorgeuntersuchungen sollte in ein Bonusheft eingetragen werden. Bei Kindern müssen zwei, bei Erwachsenen eine Untersuchung pro Jahr bescheinigt werden. Wer regelmäßige Vorsorgeuntersuchungen nachweisen kann, erhält höhere Zuschüsse beim Zahnersatz.

Die professionelle Zahnreinigung gehört nicht zum Leistungskatalog der Krankenkassen. Viele Krankenkassen gewähren dennoch Zuschüsse. Zahnzusatzversicherung übernehmen die Kosten häufig vollständig.