Krankengeld, Kinderkrankengeld und Mutterschaftsgeld

Arbeitnehmer und Selbstständige können Krankenkgeld erhalten

Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Arbeitnehmer sechs Wochen Lohnfortzahlung von ihrem Arbeitgeber. Nach Ablauf von sechs Wochen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Nach sechs Wochen kann auch ein Selbstständiger Krankengeld erhalten, wenn er einen entsprechenden Tarif gewählt hat. 

Im Regelfall beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen Arbeitseinkommens. Auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld gehen in die Berechnung dieses Bruttoeinkommens ein. Mehr als 90 Prozent des Nettolohns werden auf keinen Fall ausgezahlt.

Krankengeld wird für höchstens 78 Wochen in drei Jahren gezahlt. Wer zwischendurch wieder arbeitet und innerhalb von drei Jahren erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig wird, muss sich den Zeitraum anrechnen lassen, für den bereits Krankengeld gezahlt wurde.

Zusatzversicherung zum Krankentagegelt

Einkommenslücke durch eine private Krankentagegeld-Versicherung schließen. Gerade für Selbstständige und freiwillig Versicherte wichtig.

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Krankengeld für die Pflege eines erkrankten Kindes
Anspruch auf Krankengeld entsteht nicht nur, wenn der Versicherte erkrankt ist. Auch wenn ein erkranktes Kind gepflegt wird, kann unter Umständen Krankengeld gezahlt werden. Das gilt aber nur, wenn keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Anspruch auf Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes besteht nur, wenn das erkrankte Kind gesetzlich krankenversichert ist.

Die Bezugsdauer beim Kinderkrankengeld beträgt zehn Tage für jedes Kind, bei Alleinerziehenden 20 Arbeitstage. Mit dem doppelten Anspruch sollen Kinder allein erziehender Versicherter gegenüber denen von Ehepaaren nicht schlechter gestellt werden. Für Versicherte mit mehr als zwei Kindern sind jedoch Grenzen gesetzt. Sie können sich maximal für 25 (Alleinerziehende 50) Arbeitstage im Kalenderjahr von der Arbeit freistellen lassen. Das Kinderpflege-Krankengeld wird gezahlt, wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Mutterschaftsgeld
Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten während der Mutterschutzfrist von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld. Voraussetzung ist, dass die Frau bei Beginn der Schutzfrist (sechs Wochen vor der Entbindung) in einem Arbeitsverhältnis steht.

Als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche  Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist gezahlt. Der maximale Tagessatz des Mutterschaftsgeldes beträgt 13 Euro. Übersteigt das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt 13 Euro für den Kalendertag, muss der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelt zahlen.