Gesetzliche Krankenkassen – Tarifvergleich
Private Krankenversicherung

Stationäre und ambulante Hospizleistungen

Viele Kassen werben mit Zusatzleistungen, die keine sind

Schwer kranke Patientinnen und Patienten, die an einer nicht heilbaren Erkrankung leiden, haben als gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hospizleistungen. Wenn eine Krankenhausbehandlung nicht unbedingt erforderlich ist, wünschen sich viele dieser Patienten, in der häuslichen Umgebung zu sterben, oder in einem Hospiz, zumindest aber nicht im Krankenhaus. Diesem Ziel dient die stationäre und teilstationäre Hospizversorgung. Nach § 39a des fünften Sozialgesetzbuchs haben alle gesetzlich Versicherten Anspruch auf diese Leistungen. Viele Kassen werben jedoch mit Mehrleistungen, die sie erbringen. Für die Versicherten sind diese Vorteile selten zu erkennen.

Dies gilt umso mehr, seit die Gesundheitsreform 2007 zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf "spezialisierte ambulante Palliativversorgung" vorsieht. Das heißt: todkranke Patienten erhalten die notwendigen medizinischen und pflegerischen Leistungen, können dabei aber in ihrer gewohnten Umgebung bleiben. Die so genannten Palliative Care Teams, die sich um den Patienten kümmern, sind bei Bedarf rund um die Uhr verfügbar. Diese Leistungen sind primär medizinisch ausgerichtet und umfassen die Befreiung von Schmerzen und die Linderung anderer belastender Symptome wie Luftnot, Übelkeit oder Erbrechen. Damit leistet diese Form der ambulanten Versorgung mehr, als es ambulante Hospizdienste können. Denn diese erbringen keine Pflegeleistungen, sondern bieten eine soziale Betreuung des Sterbenden und seiner Angehörigen. Übrigens: diese Betreuung übernehmen Ehrenamtliche, und zwar kostenfrei - egal bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind.

Für Sonderleistungen, mit denen Krankenkassen bisweilen werben, bleibt da wenig Raum. In der Praxis ist die Leistung der Kasse ohnehin wenig relevant, da nur die wenigsten Hospize individuelle Rechnungen schreiben. In der Regel arbeiten sie mit einer Mischkalkulation. Ihr Geld bekommen sie über den Zuschuss der Krankenkasse des Patienten, sofern möglich auch von dessen Pflegeversicherung, ein weiterer Teil wird durch Spenden und staatliche Zuschüssen erbracht. Zudem wird bei stationärem Aufenthalt im Hospiz meist ein Eigenbeitrag des Patienten fällig.

Damit die Krankenkasse ihren Zuschuss für die stationäre Hospiz-Behandlung zahlt, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

In der Regel wird eine Entlassung des Patienten nach vier Wochen angestrebt - Ausnahmen sind in Härtefällen jedoch möglich. Für die Dauer des Aufenthalts erhält das Hospiz eine Zahlung von der Krankenkasse, die sich nach dem Einkommen des Versicherten richtet. Diese Zahlung beträgt je Kalendertag 6 Prozent der „monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV". Dieser Betrag wird jedes Jahr neu berechnet. Sie finden die aktuelle Zahl unter „Rechengrößen in der Sozialversicherung". Wenn die Krankenkasse in ihrer Satzung nicht mehr vorsieht als jene 6 Prozent, so bietet sie keine Zusatzleistung, sondern nur das gesetzliche Minimum.

Um die genaue Berechnung braucht sich der Versicherte jedoch keine Sorgen zu machen. Sein Eigenbeitrag zu den Hospiz-Kosten ist davon fast immer unabhängig. Er fällt allenfalls geringer aus, wenn eine Pflegestufe anerkannt ist. Aber auch das gilt nicht für jedes Hospiz. Finanzielle Gründe sollten gleichwohl niemanden daran hindern, ein Hospiz aufzusuchen. Die meisten sehen sich nicht als gewöhnliche Leistungserbringer im Gesundheitssystems. Ihrer Tradition entsprechend nehmen viele Hospize auch Menschen auf, die keinen Eigenbeitrag erbringen können. Die finanzielle Lücke muss über Spenden und ehrenamtliche Mitarbeit gedeckt werden.


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