Rechengrößen in der Sozialversicherung 2017

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2017

Grundlage für  die Berechnung der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung bilden die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Dabei ist die Lohnentwicklung im Jahr 2015 die Basis für die Festlegung der Werte für 2017.

Im Jahr 2015 haben sich die Löhne positiv entwickelt. Der Anstieg belief sich im Westen auf rund 2,5 Prozent und auf rund 3,9 Prozent im Osten. Deshalb steigen auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung, der Arbeitslosenversicherung sowie der Kranken und Pflegeversicherung. 

Den Ausgangspunkt für die weiteren Berechungen bildet die “Bezugsgröße” in der Sozialversicherung. Aus diesem Wert werden die Beitragsbemessungsgrenzen errechnet. Im Jahr 2016 lagen die Bezugsgrößen im Westen bei 2.905 Euro im Monat und im Osten 2.520 Euro. Die Bezugsgröße wird 2017 auf 2.975 Euro im Westen und auf 2.660 Euro im Osten angehoben.
 

Bezugsgröße 2017 nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
 2.97535.7002.66031.920


Die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze bezeichnet die Höhe des Einkommens eines Arbeitnehmers bis zu der er in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein muss. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert kann er freiwillig versichertes Mitglied in der gesetzlich Krankenversicherung bleiben, sich aber auch privat versichern. Für Beamte und Selbständige gilt diese Regelung nicht. Sie können sich immer privat versichern. Die Versicherungspflichtgrenze war 2016 auf ein Einkommen von 56.250 Euro im Jahr festgelegt und wird 2017 auf 57.600 Euro im Jahr steigen. Damit wird der Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung weiter erschwert.
 

Versicherungspflichtgrenze 2017 (in Euro)
 Ab 1.1.2003 privat versichertVor 1.1.2003 privat versichert
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.80057.6004.35052.200 


Die Beitragsbemessungsgrenzelegt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem die in Prozent berechneten Beiträge in die Sozialversicherung ansteigen. Für Mitglieder, deren Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, steigt der Beitrag nicht mehr weiter. Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die Zweige der Sozialversicherung unterschiedlich. Sie lag für die Kranken- und Pflegeversicherung 2016 bei 4.237,50 Euro im Monat und wird 2017 auf 4.350 Euro ansteigen. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung wird 2017 in den alten Bundesländern von 6.200 Euro im Monat auf 6.350 Euro steigen. In den neuen Bundesländern wird sie von 5.400 Euro auf 5.700 Euro im Monat steigen.
 

Beitragsbemessungsgrenzen 2017 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung6.35076.2005.70068.400
Arbeitslosenversicherung6.35076.2005.70068.400
Kranken- und Pflegeversicherung4.35052.2004.35052.200


Die Beitragssätze bestimmen den prozentualen Anteil des Einkommens, den gesetzlich Versicherte in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Der prozentuale Anteil kann nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze ansteigen. Seit 2015 beträgt der Beitragssatz zur Krankenversicherung 14,6 % des Bruttoeinkommens. Bei Arbeitnehmern trägt der Arbeitgeber hiervon die Hälfte. Die Krankenkassen erheben zusätzlich individuelle Zusatzbeiträge für die allein der Arbeitnehmer aufkommen muss. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung beträgt 2,55 %, für Kinderlose über 23 2,8 %, der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,7 % und zur Arbeitslosenversicherung 3,0 %.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,7
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner Beitragssatz14,6 + Zusatzbeitrag
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,0 + Zusatzbeitrag
Pflegeversicherung2,55
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener mit einem Mini-Job zahlen in Deutschland bis zu einem monatlichen Gehalt von 450 Euro keine Sozialversicherungsbeiträge. Wer zwischen 450,01 Euro und 850 Euro im Monat verdient, hat einen "Midi-Job". Hier werden vom Arbeitgeber die vollen Sozialbeiträge gezahlt, vom Arbeitnehmer allerdings nur ein verminderter Prozentsatz der Beiträge.
 

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatMonat
Geringfügigkeitszonebis 450,00bis 450,00
Midi-Zone450,01-850450,01-850

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung