Rechengrößen in der Sozialversicherung 2014

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2014

Was sind "Rechengrößen 2014" in der Sozialversicherung?
Rechengrößen 2014 sind Werte, mit deren Hilfe die Beiträge für Arbeitslosen-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2014 neu errechnet werden. Die Rechengrößen 2014 wurden von der Bundesregierung festgelegt, um die Sozialversicherungsbeiträge 2014 an die aktuelle Wirtschaftslage anzupassen.

Es gibt verschiedene Rechengrößen auf deren Grundlage Beitragshöhen und Grenzbestimmungen für die einzelnen Bereiche der Sozialversicherung errechnet werden. Sie stehen alle indirekt im Verhältnis zu der derzeitigen Einkommenssituation in Deutschland.

Die Bezugsgröße dient als Orientierungsgröße. Sie berechnet sich aus dem durchschnittlichen Rentenentgelt des Jahres und soll so die aktuelle Einkommensentwicklung wiederspiegeln. Aus der Bezugsgröße berechnen sich in einem zweiten Schritt die Beiträge zur Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen. Im Jahre 2013 war die Bezugsgröße im Westen auf ein Einkommen von 2.695 Euro im Monat und im Osten auf ein Einkommen von 2275 Euro im Monat festgelegt. 2014 wird sie im Westen auf 2.765 Euro und im Osten auf 2.345 Euro steigen.

Bezugsgröße 2014 nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
 2.76533.1802.34528.140


Die Versicherungspflichtgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu der jeder Arbeitnehmer in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert ist. Oder andersherum: Die Versicherungspflichtgrenze gibt die Einkommenshöhe an, ab der sich ein Arbeitnehmer auch privat versichern lassen kann. Selbstständige und Beamte können jederzeit einer privaten Krankenkasse beitreten. 2013 lag die Versicherungspflichtgrenze bei 4350 Euro im Monat; 2014 wird sie auf 4462,50 Euro im Monat angehoben.

Versicherungspflichtgrenze 2014 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4462,5053.5504462,5053.550


Die Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet das Einkommen, ab dem der Beitrag zur Sozialversicherung nicht mehr prozentual mit dem Einkommen steigt. Versicherte, die mit ihrem Einkommen über dieser Grenze liegen, zahlen nun einen fest definierten Höchstsatz.
Die Beitragsbemessungsgrenze wird für die einzelnen Versicherungen getrennt berechnet. So lag die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung im Jahre 2013 bundesweit bei 3.397,50 Euro im Monat. 2014 wird sie auf 4050,50 Euro im Monat steigen. Der Höchstsatz lag damit im Jahr 2013 bei 322,88 Euro für Arbeitnehmer und wird 2014 auf 332,10 Euro angehoben.

Beitragsbemessungsgrenzen 2014 (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung5.95071.4005.00060.000
Arbeitslosenversicherung5.95071.4005.00060.000
Kranken- und Pflegeversicherung4.05048.6004.05048.600


Die Beitragssätze benennen den prozentualen Anteil, der vom Einkommen eines jeden Arbeitnehmers in die Sozialversicherung eingezahlt werden muss - solange sein Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung wird dieser Beitragssatz auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Der Beitragssatz ist gesetzlich festgeschrieben und ist bei allen Krankenversicherungsträgern gleich. Die Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung liegt zur Zeit bei insgesamt 15,5%. Dabei tragen Arbeitgeber 7,3% und Arbeitnehmer 8,2% des Beitrags. Die große Koalition hat sich nun darauf verständigt, dass der Beitragssatz ab 2015 auf 14,6 % sinken soll und von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen (jeweils 7,3 %) getragen werden.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung18,9
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner BeitragssatzArbeitnehmer: 8,2 (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 Punkten)
Arbeitgeber: 7,3
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,9
Pflegeversicherung2,05
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre in der Pflegeversicherung0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Verdienstgrenzen: Mini- und Midi-Jobs
Geringverdiener müssen bis zu einem bestimmten monatlichen Gehalt keine Sozialversicherungsbeiträge abführen. Hier spricht man von so genannten „Mini-Jobs." Zudem gibt es eine Gleitzone, in der Arbeitnehmer einen verminderten Prozentsatz der Beiträge zahlt, während der Arbeitgeber bereits die vollen Sozialbeiträge abführt („Midi-Jobs"). Die Geringverdienergrenze liegt derzeit bei 450 Euro im Monat. Bei einem Gehalt zwischen 450,10 und 850 Euro zählt der Arbeitnehmer als Midi-Jobber.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone450 450 
Midi-Zone450,01-850 450,01-850 

 

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung