Rechengrößen in der Sozialversicherung 2012

Grenzwerte, Beitragssätze und weitere Zahlen für 2012

Rechengrößen in der Sozialversicherung sind für das Versicherungsrecht in der Sozialversicherung maßgablich - insbesondere in der Renten- und Krankenversicherung. Das Bundeskabinett hat am 5. Oktober 2011 das neue Zahlenwerk der Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2012 verabschiedet.

Die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung 2012 wurden auf Grundlage der Bruttolöhne und -gehälter des Jahres 2010 errechnet. Dabei hat die Lohnzuwachsrate des Jahres 2010 die Berechung entscheident bestimmt. Diese Lohnzuwachsrate beträgt für 2010 + 2,09 Prozent in den alten und + 1,97 Prozent in den neuen Bundesländern.

Beitragssätze der gesetzlichen Sozialversicherung
 in Prozent
Rentenversicherung19,6
Arbeitslosenversicherung3,0
Krankenversicherung, allgemeiner BeitragssatzArbeitnehmer: 8,2 (einschließlich Sonderbeitrag von 0,9 Punkten)
Arbeitgeber: 7,3
Krankenversicherung, ermäßigter Beitragssatz14,9
Pflegeversicherung1,95
Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre0,25 (allein vom Arbeitnehmer zu tragen)


Die Beitragsbemessungsgrenze nennt den Wert, bis zu dem das monatliche Einkommen der Beschäftigten zur Bemessung der Versicherungsbeiträge berücksichtigt wird. Berücksichtigt wird immer das vollständige Jahreseinkommen, also inklusive Sonderzahlungen wie dem dreizehnten Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld.

Beitragsbemessungsgrenzen (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Rentenversicherung5.60067.2004.80057.600
Arbeitslosenversicherung5.60067.2004.80057.600
Kranken- und Pflegeversicherung3.82545.9003.82545.900

 

Die Versicherungspflichtgrenze legt die Höhe des Einkommens fest, bis zu dem jeder Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert ist. Wer mehr verdient, kann sich für eine private Krankenversicherung entscheiden.

Die Versicherungspflicht endet in der gesetzlichen Krankenversicherung seit Januar 2011 bereits dann, wenn die Versicherungspflichtgrenze ein Jahr lang überschritten wird. Selbstständige können sich in der Regel vom Einkommen unabhängig für eine private oder gesetzliche Krankenversicherung entscheiden.

Versicherungspflichtgrenze (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Kranken- und Pflegeversicherung4.237,5050.8504.237,5050.850
Kranken- und Pflegeversicherung für PKV-Bestandsfälle3.82545.9003.82545.900

 

Geringverdiener unterliegen in zahlreichen Bereichen des Sozialversicherungssystems gesonderten Regelungen. So muss jemand mit einem sogenannten Mini-Job, keine Beiträge zur Sozialversicherung abführen. In der Gleitzone ("Midi-Job") gelten für den Arbeitnehmer ermäßigte Beitragssätze, während der Arbeitgeber den vollen Betrag zahlt. Der Arbeitnehmeranteil steigt ab einem Einkommen von 400,01 Euro linear an und errechnet sich durch eine Formel, die in § 344 des dritten Sozialgesetzbuchs festgelegt ist. Bei einem monatlichen Einkommen von 400,01 Euro müssen nur rund 4 Prozent des Gehalts an die Sozialversicherung abgeführt werden.

Verdienstgrenzen Mini- und Midi-Beschäftigung (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Geringfügigkeitszone400 400 
Midi-Zone400,01-800 400,01-800 

 

Die Bezugsgröße gemäß § 18 des vierten Sozialgesetzbuchs ist eine wichtige Rechengröße für zahlreiche Werte der Sozialversicherung. So beeinflusst die Bezugsgröße die Höhe des Mindestbeiträge für freiwillig gesetzlich Versicherte oder wird zur Berechnung der Einkommensgrenze für die Berechtigung zur beitragsfreien Familienversicherung herangezogen.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt bundeseinheitlich die Bezugsgröße West. In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt in den alten Bundesländern ein anderer Wert als in Westdeutschland.

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (in Euro)
 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Bezugsgröße2.62531.5002.24026.880

 

Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung beschreibt das Durchschnittseinkommen aller Versicherten. Diese Rechengröße in der Sozialversicherung ist wichtig für die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte bei der Berechnung der Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieses vorläufige Durchschnittsentgelt wird für das Jahr 2012 bundeseinheitlich auf 32.446 Euro jährlich (2704 Euro monatlich) festgesetzt.

Weitere Informationen:

Zusätzliche Erklärungen zu den einzelnen Werten finden Sie unter Rechengrößen in der Sozialversicherung