Private Krankenversicherung und Arbeitslosigkeit

Arbeitslose und Hartz-IV-Empfänger bleiben in der PKV

Wenn ein gesetzlich Krankenversicherter arbeitslos wird, übernimmt die Arbeitsagentur seine Beiträge. Wer in der privaten Krankenversicherung (PKV) versichert ist, hat es nicht so einfach. Weder können privat Versicherte bei Arbeitslosigkeit darauf zählen, dass ihre Beiträge komplett von der Arbeitsagentur übernommen werden, noch können sie in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln. Krankenkassen.de hat Antworten auf die wichtigsten Fragen zusammen gestellt.

Kann ein Hartz-IV-Empfänger Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden?
Arbeitslosigkeit ist kein Grund, in die gesetzliche Krankenversicherung zurück zu kehren. Seit der Gesundheitsreform von 2007 gilt, dass alle Personen, die unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert waren, weiterhin privat krankenversichert bleiben. Auch für Personen, die vorher nicht krankenversichert waren und hauptberuflich selbstständig erwerbstätig waren oder aus anderen Gründen versicherungsfrei sind, ist die private Krankenversicherung Pflicht.

Welche Unterstützung erhalten Arbeitslose zur Finanzierung ihrer privaten Krankenversicherung?Generell haben alle privat krankenversicherten Empfänger von Arbeitslosengeld I Anspruch darauf, dass die Arbeitsagentur ihre Krankenkassenbeiträge übernimmt. Dies ist in § 207a SGB III geregelt. Allerdings übernimmt die Bundesagentur für Arbeit nur Beiträge in der Höhe, die der Betroffene in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste. Dabei wird der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zu Grunde gelegt. Wer eine private Krankenversicherung hat, die ihn mehr kostet als eine gesetzliche Krankenversicherung, muss also draufzahlen.

Hartz-IV-Empfänger bekommen den Krankenkassenbeitrag von ihrer regionalen Agentur für Arbeit oder der örtlichen Arbeitsgemeinschaft erstattet. Das Amt übernimmt den Beitrag aber nur bis zu der Höhe, den die gesetzliche Krankenkasse für einen Arbeitslosen kosten würde. Das sind rund 130 Euro im Monat. Meist liegt der Beitragssatz für die PKV deutlich darüber. Diese Differenz muss der Versicherte selbst zahlen (§ 207a SGB III).

Lohnt sich ein Wechsel in den PKV-Basistarif?
Eine Lösung dieses Problems hatte sich die Politik vom Basistarif versprochen, der mit der Gesundheitsreform 2007 eingeführt wurde. Der Basistarif hat den Vorteil, dass einem nicht gekündigt werden kann, auch wenn man mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät. Ein grundlegendes Leistungsspektrum bleibt immer bestehen. Die Hoffnung der Politik, dass dieser Tarif besonders günstig wird, hat sich allerdings nicht erfüllt. Da die privaten Krankenversicherungen keine Gesundheitsprüfungen vornehmen dürfen und niemanden ablehnen dürfen, können sie die Tarife nicht individuell gestalten. Der Basistarif ist daher oft teurer als eine normale private Krankenversicherung.

Einen Vorteil bietet der Basistarif jedoch: Für einige Personen kann der Beitrag auf die Hälfte reduziert werden. § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) legt fest, dass sich der Beitrag zum Basistarif halbiert, wenn durch die Zahlung des Krankenkassenbeitrags "Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II" entsteht. Von dieser Regelung profitieren Arbeitlosengeld II-Empfänger sowie andere privat Versicherte, die auf Unterstützung durch das Amt angewiesen sind, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Was passiert, wenn ein Hartz-IV-Empfänger seine PKV-Beiträge nicht zahlen kann?
Obwohl der Basistarif auf die Hälfte reduziert wird und das Amt einen Zuschuss leistet, bleibt ein Restbetrag offen – meist über 100 Euro im Monat. Diese Differenz soll der Arbeitslosengeld-II-Empfänger bezahlen. Es gibt in dieser Hinsicht eine Gesetzeslücke, da von den Arbeitslosen Zahlungen verlangt werden, die diese im Normalfall nicht leisten können. Betroffene haben dagegen geklagt, die Gerichte sind jedoch zu unterschiedlichen Schlüssen gekommen. Nach wie vor zeichnet sich kein einheitliches Vorgehen ab.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschied am 18.12.2009 zugunsten eines Rentners, der Grundsicherung erhält. Es urteilte, dass das Amt den vollen Beitrag für die private Krankenversicherung des Rentners übernehmen muss. Allerdings wird von dem Versicherten verlangt, dass er in den Basistarif der Krankenkasse wechselt, selbst wenn dieser teurer ist, als der bisherige Tarif.

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt dagegen entschied am 14.4.2010 anders. Es setzt zunächst voraus, dass der Betroffene in den Basistarif seiner privaten Krankenkasse wechselt und dieser entsprechend der Notwendigkeit halbiert wird. Den dabei anfallenden Unterschied zum gesetzlichen Beitragssatz muss er allerdings selber tragen. Das Amt ist nicht verpflichtet, Zahlungen, die über den gesetzlichen Beitrag hinaus gehen, zu übernehmen.

Zwei weitere Gerichtsverfahren von 2009 gaben wiederum den Klägern Recht und hielten das entsprechende Amt dazu an, den Beitrag für die private Krankenversicherung komplett zu übernehmen. Begründet wurden die Urteile damit, dass es sich um eine Gesetzeslücke handle. Den Klägern könne nicht zugemutet werden, die Folgen der Unzulänglichkeit und Untätigkeit des Gesetzgebers zu tragen. 

Weitere Informationen:

- Das System der gesetzlichen Krankenkassen

- Das System der privaten Krankenversicherung